16.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: "Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2013 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt."
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2013 zugrunde liegende Einkommensentwicklung im Jahr 2011 betrug in den alten Bundesländern 3,07 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,95 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2011 in Höhe von 3,09 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.695 Euro/Monat (2012: 2.625 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.275 Euro/Monat (2012: 2.240 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 5.800Euro/Monat (2012: 5.600 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 4.900 Euro/Monat (2012: 4.800 Euro/Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 52.200 Euro (2012: 50.850 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 47.250 Euro (2012: 45.900 Euro). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2013 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 47.250 Euro jährlich (2012: 45.900 Euro) bzw. 3.937,50 Euro monatlich (2012: 3.825 Euro).
West | Ost | |||
---|---|---|---|---|
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 5.800 € | 69.600 € | 4.900 € | 58.800 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 7.100 € | 85.200 € | 6.050 € | 72.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 5.800 € | 69.600 € | 4.900 € | 58.800 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.350 € | 52.200 € | 4.350 € | 52.200 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 3.937,50 € | 47.250 € | 3.937,50 € | 47.250 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.695 €* | 32.340 €* | 2.275 € | 27.300 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 34.071 € |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
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