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Private Nutzung von Betriebs-Handy und -Laptop sind steuerfrei!

25.06.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein.

Vergütungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Unerheblich ist, ob es sich um bar gezahlten Lohn handelt oder um geldwerte Vorteile. Ist es beispielsweise einem Arbeitnehmer möglich, einen Firmenwagen auch privat zu nutzen, ist dieser Vorteil in beiden Bereichen abgabenpflichtig.

Von der Einkommensteuer befreit war in der Vergangenheit bereits die private Nutzung von betrieblichen Computern oder Telefonen durch die Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat nun diese Befreiung wesentlich erweitert: Neu ist die Erweiterung dieser Abgabenfreiheit auf jegliche Datenverarbeitungsgeräte sowie Telekommunikationsendgeräte einschließlich ihres Zubehörs. Ebenfalls befreit sind die damit zusammenhängende Nutzung von Programmen sowie die Nutzung von Hotlines, Reparaturen oder Service.

Überlässt also der Arbeitgeber seinen Außendienstmitarbeitern ein Handy, einen Laptop oder ein anderes Gerät, welches eine Kombination aus Computer und Telefon (z.B. Taplet-PC, Smartphone) darstellt, ist deren private Nutzung lohnsteuerfrei. Dieses eröffnet interessante Gestaltungen: Steht der Arbeitgeber beispielsweise vor der Frage: Erhöhung des Barlohnes oder Zurverfügungsstellung dieser Geräte, fallen bei der zweiten Variante keine zusätzliche Abgaben an. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Geräte im wirtschaftlichen Eigentum des Arbeitsgeber stehen müssen.

Aus dieser Steuerfreiheit resultiert auch die Sozialversicherungsfreiheit, wenn die entsprechende Nutzung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt gewährt wird. Würde eine Umwandlung von Bargehalt in eine entsprechende Nutzungsüberlassung vorgenommen werden, greift die Sozialversicherungsfreiheit nicht.

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Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. in Kiel Lars-Michael Lanbin und sein Stellvertreter Stephan Hübscher begrüßen diese neue Regelung: "Die Regelung stellt eine praktische Anpassung der Regelungen an den technischen Fortschritt dar", so Lanbin.

Auf zwei Einschränkung für den Arbeitgeber bzw. allgemein für Selbständige weisen Lanbin und Hübscher allerdings hin: "Zunächst unterliegen die dargestellten Nutzungen beim regelbesteuernden Arbeitgeber der Umsatzsteuer, wenn die Nutzung nicht im allgemeinen betrieblichen Interesse liegt. Die private Handynutzung von Angestellten ist dabei beispielsweise wohl unproblematisch und die Umsatzbesteuerung entfällt.

Zweitens: die Steuerbefreiungen gelten nicht für Arbeitgeber bzw. für Selbstständige! Dieses ist rechtlich inzwischen geklärt. Nutzt also der Unternehmer sein Betriebs-Handy privat, ist dieser Nutzungsvorteil von ihm zu versteuern," so Lanbin.

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