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Pensionszusagen im Jahr eins nach BilMoG

11.04.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Wirtschaftskanzlei Rofner und Kollegen.

Pensionszusagen bergen angesichts der aktuellen Anwendung von BilMoG zahlreiche Risiken für Unternehmen und stehen deshalb unter besonderem Druck. In der Praxis stellt der der baV Spezialist Werner Rofner immer wieder fest, dass viele Pensionszusagen weder mit der aktuellen Rechtsprechung übereinstimmen und zudem auch oft noch unklar formuliert sind.

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Handlungsbedarf besteht besonders für kleine und mittel­ständische Unternehmen mit einer geringen Eigenkapital­quote sowie Unternehmen, die über den Verkauf bzw. die Weitergabe des Unternehmens im Familienverbund nachdenken. Für Gesellschafter-Geschäftsführer besteht besonderer Handlungsbedarf: Sie sind in besonderem Maß von der betrieblichen Altersversorgung abhängig, da sie in der Regel keine Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Aus diesem Grund empfiehlt Werner Rofner, Gesellschafter-Geschäftsführern rechtzeitig über die Sicherung der eigenen Versorgungsansprüche nachzudenken.

Spätestens jetzt bei der Bilanzerstellung für das Jahr 2010 fallen die negativen Auswirkungen des BilMoG bei Pensions­zusagen den Unternehmen ins Auge. Die aufgrund von BilMoG neu vorzunehmende Bewertung von Pensionszu­sagen in der Handelsbilanz bringen für Unternehmen erhebliche Belastungen mit sich.

Die ersten Erfahrungen mit den neuen Bilanzierungsrege­lungen nach dem BilMoG sind für manche Geschäftsführer ernüchternd, stellt Werner Rofner von der Wirtschaftskanzlei Rofner & Kollegen fest. In der Praxis wird schmerzlich erkennbar, dass durch die geänderte Bewertung der Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz erhebliche Ausfinanzierungsdefizite bestehen, erklärt Rofner. Dies führt in der Folge zu einer geringeren Eigenkapitalquote in den Unternehmen mit all den negativen Begleiterscheinungen.

Das BilMoG lässt in der Handelsbilanz zwar die Verrechnung von Planvermögen und Altersvorsorgeverpflichtungen zu. Doch das Gebot kann schnell in ein Verbot umschlagen, wenn die Spielregeln nicht eingehalten werden. In 90 Prozent der Unternehmen, so die Meinung von Experten, ist dies allerdings der Fall.

Pensionszusagen auf den Prüfstand

Die Beratungspraxis zeigt: In vielen Fällen ist es dringend geboten, die gesamte Pensionszusage auf inhaltliche Schwächen und Finanzierungsquoten zu prüfen - und somit besteht zumeist konkreter Handlungsbedarf.

Die Unterdeckung hängt je nachdem, wie das Finanzierungsmodell gestaltet worden ist, ab. Begründet liegt dies in den verschlechterten Kapitalmarktbedingungen und veränderten Berechnungsgrundlagen. Manche in den Pensionsverpflichtungen getroffene Formulierungen entsprechen aufgrund veränderter gesetzlicher Bestimmungen, aktueller Anweisungen der Finanzverwaltung oder jüngster Rechtsprechungen nicht mehr den heutigen arbeits- und steuerrechtlichen Anforderungen. Widerspricht die Pensionszusage jedoch den gesetzlichen Anforderungen, hat dies ggf. für das Unternehmen erhebliche finanzielle Konsequenzen: Unter Umständen sind die Pensionsrückstellungen ganz oder teilweise aufzulösen und in diesem Fall wie Betriebsgewinne zu versteuern.

Mängel beseitigen bzw. die Pensionszusage ausgliedern

Inhaltliche Mängel sowie Finanzierungsdefizite können Unternehmen jetzt mithilfe des neuen ganzheitlichen Beratungsangebots "Chefrente" beseitigt werden. "Wir begleiten den Mandanten mit internen und externen Spezialisten aus Arbeitsrecht und Steuerrecht rechtsverbindlich durch den gesamten Prozess der Prüfung und Anpassung bzw. Ausgliederung seiner bestehenden Pensionszusagen", betont der Vorsorgespezialist Rofner. Trotz unterschiedlicher Finanzierungsmodelle gilt: Was einmal zugesagt wurde, lässt sich nach Jahrzehnten nicht zurücknehmen. Kann jedoch im Leistungsfall die zugesagte Leistung nicht in voller Höhe aus dem Finanzierungsmittel für die Pensionszusage gezahlt werden, müssten die fehlenden Anteile aus dem laufenden Betriebsvermögen bestritten werden. Werner Rofner: "Eine solche Situation kann im schlimmsten Fall zur Insolvenz des Unternehmens führen oder diese zumindest beschleunigen."

Quelle: Wirtschaftskanzlei Rofner & Kollegen
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