21.11.2012 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger war Vorstandsvorsitzender der X AG. Im Jahr ... fand anlässlich des ...-jährigen Jubiläums der AG eine Jubiläumsfeier am ... und eine sog. Incentive-Reise nach ... vom ... statt, zu der sowohl Mitarbeiter der x AG als auch Dritte (u.a. Kunden und Geschäftsfreunde) eingeladen worden waren. Den Jubiläumsveranstaltungen war ein Leistungswettbewerb in der AG vorausgegangen. Danach durften Mitarbeiter der AG an der Jubiläumsfeier wie auch an der Incentive-Reise nur unter bestimmten Bedingungen teilnehmen.
Der Zweck des Leistungswettbewerbs der AG bestand darin, die Mitarbeiter der in- und ausländischen Gesellschaften des Konzerns u.a. zu Umsatzsteigerungen anzuspornen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf rund ... EUR. Diese Aufwendungen, die der Kläger selbst getragen hatte, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurden dem Kläger direkt oder der AG in Rechnung gestellt. Soweit Rechnungen an die AG gerichtet worden waren, berechnete diese die Kosten an den Kläger weiter. Die Be-zahlung dieser Rechnungen erfolgte unstreitig letztendlich über Privatkonten des Klägers.
Der Kläger beantragte am ... beim FA eine verbindliche Auskunft u.a. über die steuerliche Behandlung dieser Zuwendungen an die Mitarbeiter, Kunden und Geschäftsfreunde. Am ... teilte das FA dem Kläger u.a. mit, dass eine Pauschalierung dem Grunde nach möglich sei, soweit die Voraussetzungen des § 37b EStG vorliegen würden. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sei, könne auf Grund des geschilderten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Die Überprüfung bleibe einer späteren Außenprüfung vorbehalten.
Weiterhin wies das FA darauf hin, dass gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG der Zuwendende den Empfänger der Zuwendung von der Steuerübernahme zu unterrichten habe. Hinsichtlich der Zuwendungen an inländische Teilnehmer gab der Kläger am ... eine Lohnsteueranmeldung für den Monat ... ab. Dabei ging der Kläger davon aus, dass aus den Teilnahmen an den Veranstaltungen den inländischen Teilnehmern Sachleistungen in Form von Geschenken zugeflossen seien, welche bei den Empfängern zu einkommensteuerpflichtigen Be-triebseinnahmen bzw. Arbeitslohn geführt hätten. Der Kläger meldete Lohnsteuer und Nebenabgaben im Umfang von ... EUR an.
Am ... reichte der Kläger eine berichtigte Lohnsteueranmeldung für den Monat ... ein. In dieser Anmeldung erklärte er zusätzlich die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer, die im Privathaushalt des Klägers beschäftigt waren, entfallen war. Überdies wurde die Lohnsteuer, die auf die den Teilnehmern an der Jubiläumsfeier am ... sowie der Incentive-Reise vom ... gewährten Sachleistungen entfielen, im relativ geringen Umfang erhöht. Insgesamt ergaben sich danach Lohnsteuer und Nebenabgaben in Höhe von ... EUR.
Der Kläger reichte am ... für die Monate ... und ... berichtigte Lohnsteueranmeldungen ein. Die Lohnsteuer, die auf die Zu-wendungen durch die Jubiläumsfeier und Incentive-Reise entfiel, wurde nun statt im Monat ... im Monat ... erklärt. Auch hier ergaben sich relativ geringfügige Änderungen zu der bisherigen Lohnsteueranmeldung für .... Insgesamt ergaben sich danach Lohnsteuer und Nebenabgaben im Umfang von ... EUR. Im Einzelnen ergibt sich auch hier die Berechnung aus der Anlage zur Lohnsteueranmeldung.
Das FA führte für den Zeitraum ... bis ... bei dem Kläger eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung erhöhte der Außenprüfer die bisher berücksichtigte Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG um insgesamt ... EUR. Dieser Betrag setzt sich aus den folgend dargestellten und bislang unberücksichtigt gebliebenen Zuwendungen zusammen:
Der Lohnsteueraußenprüfer setzte für diese Zuwendungen an ausländische Teilnehmer und an Mitarbeiter des Konzerns Bewirtungskosten sowie sonstige Kosten an. Der Gesamtbetrag, den der Lohnsteueraußenprüfer der Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG zugerechnet hatte, belief sich auf ... EUR. Dieser Betrag wurde mit einem Pauschsteuersatz von 30 % nach § 37b EStG der Besteuerung unterworfen. Des Weiteren setzte der Prüfer Kirchensteuer mit 6 % der Lohnsteuer an. Das FA erließ am ... einen entsprechenden Nachforderungsbescheid, indem Nach-forderungsbeträge für die Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Der Kläger legte gegen den Nachforderungsbescheid am ... Einspruch ein. Der Kläger erhob wegen des Nachforderungsbescheides über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge Untätigkeitsklage.
Die Klage ist teilweise begründet (FG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2012 - 11 K 507/10). Revision ist eingelegt worden (BFH Az. VI R 47/12). Der Nachforderungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... (... EUR) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Soweit der Kläger im Rahmen der Klageerweiterung die Aufhebung der Lohnsteueranmeldung bis auf ... EUR begehrt, ist die Klage unzulässig.
Der Senat folgt nicht der Ansicht des Klägers, wonach die Lohnsteuer-anmeldung für den Monat ... vom ... durch den Nachforderungsbescheid vom ... geändert worden sei, so dass dieser quasi die Lohnsteueranmeldung für den Monat ... in sich aufnehme (so der Klageantrag). Bei dem Nachforderungsbescheid vom ... handelt es sich nicht um einen Änderungsbescheid zur Lohnsteueranmeldung, sondern um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der neben die Lohnsteueranmeldung für den Monat ... vom ... tritt.
Bei der Lohnsteueranmeldung handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Verwaltungsakt, in dem unterschiedliche Sachverhalte vermischt werden und die Gesamtlohnsteuerlast in einer Summe ohne Zuordnung zu bestimmten Sachverhalten durch den Arbeitgeber dem Finanzamt erklärt werden. Dagegen handelt es sich bei dem Nachforderungsbescheid, der im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung ergeht, um einen sachverhaltsbezogenen Verwaltungsakt, der zwar teilweise in den Regelungsgehalt der Lohnsteueranmeldung eingreift; jedoch einen anderen Regelungsbereich umfasst als die Anmeldung.
Wegen des unterschiedlichen Regelungsbereiches handelt es sich daher bei dem Nachforderungsbescheid nicht um einen Änderungsbescheid, sondern vielmehr um einen selbständigen Verwaltungsakt, der ergänzend zur Lohnsteueranmeldung erlassen wird, so dass ein Einspruch und eine spätere Klage gegen den Nachforderungsbescheid nicht die Lohnsteueranmeldung mit umfasst. Soweit der Kläger die Klage auf die mit der berichtigten Lohnsteueranmeldung für den Monat ... vom ... angemeldeten ... EUR Lohnsteuer und Nebenabgaben erweitert, ist die Klageerweiterung, die an sich auch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist, im Streitfall jedoch unzulässig. Es fehlt an einem durchgeführten Vorverfahren, denn es handelt sich bei dem Nachforderungsbescheid vom ... nicht um einen Änderungsbescheid zur Lohnsteueranmeldung, sondern um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der einen eigenständigen Regelungsinhalt aufweist. Ein Vorverfahren ist aber hinsichtlich der Lohnsteueranmeldung für den Monat ... nicht durchgeführt worden. Insoweit war die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Nachforderungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 37b EStG liegen im Streitfall nicht vor.