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Nur eine ordnungsgemäße Selbstanzeige kann von Strafe befreien

23.04.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Wer beim Finanzamt eine Selbstanzeige einreicht, kann damit nicht in jedem Fall möglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zuvorkommen. Die Strafbefreiung erfolgt nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der aktuelle Fall von Uli Hoeneß, Präsident des FC Bayern München, führt die Brisanz von Steuerhinterziehung und rechtzeitiger Reue wieder deutlich vor Augen. Trotz einer Selbstanzeige Mitte Januar 2013 soll die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und Wohnräume durchsucht haben. Hintergrund der Selbstanzeige ist das im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 12.12.2012 gescheiterte Steuerabkommen mit der Schweiz über die „Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt“. Nachdem der darin vorgesehene Weg einer Einmalzahlung oder einer freiwilligen Meldung nicht mehr zur Verfügung stand, entschied sich Hoeneß zu einer strafbefreienden Selbstanzeige. Dies dürfte jedoch kein Einzelfall bleiben.

Im Idealfall erfolgt bei einer Selbstanzeige eine Verständigung mit der zuständigen Veranlagungsstelle und der das Verfahren in strafrechtlicher Hinsicht begleitenden Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra). Das Problem für den Steuerpflichtigen ist dann bald Geschichte. Nimmt die Staatsanwaltschaft jedoch diesbezüglich eigene strafrechtliche Ermittlungen auf, ist etwas schiefgelaufen.

„Generell müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, damit eine Selbstanzeige auch von der Strafe befreit“, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt und Experte für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei Ecovis in Landshut:

  • Die Selbstanzeige muss in vollem Umfang alle strafrechtlich nicht verjährten, bislang nicht erklärten steuererheblichen Sachverhalte je Steuerart offen legen, also alle aus früheren Meldungen unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige Angaben ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen.
  • Es darf keiner der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 Abgabenordnung vorliegen. Hiernach tritt bei vier Sachverhalten keine Straffreiheit ein: wenn bereits eine Außenprüfung läuft, wenn eine Prüfung angeordnet ist, wenn die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist oder wenn die Tat schon entdeckt ist.
  • Falls eine sogenannte Steuerverkürzung, also eine leichtfertige geringere Zahlung oder eine unberechtigte Nutzung von Steuervorteilen, eingetreten ist, sind die hinterzogenen Steuern in voller Höhe in der vom Finanzamt gesetzten angemessenen Frist nachzuzahlen.

„Doch es gibt eine Obergrenze für die Steuerbefreiung“, warnt Patrizia Nusko, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut: „Übersteigt die verkürzte Steuer oder der erlangte, nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro je Tat, so tritt keine Straffreiheit ein.“ Werden allerdings die hinterzogenen Steuern plus ein Betrag in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt, kann von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen werden. Die Selbstanzeige erfasst nur jeweils den Anzeigenden, nicht auch mitbeteiligte Familienangehörige oder Gesellschafter.

„Jeder Fall ist anders gelagert“, weiß Adelheid Holme, Rechtsanwältin bei Ecovis in Landshut. „Deshalb sollte jeder Betroffene sich vorher eingehend beraten lassen, um den Schaden einer fehlerhaften Selbstanzeige abzuwenden. Denn nur wenn eine Selbstanzeige ordnungsgemäß abgegeben wurde, hat sie strafbefreiende Wirkung.“


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