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Nobler Fuhrpark missfällt dem Fiskus

17.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Teure und sportliche Fahrzeuge stuft das Finanzamt gerne als unangemessen ein. Das zieht gekürzte oder gestrichene Betriebsausgaben nach sich.

Bei den von Unternehmern oder Freiberuflern betrieblich genutzten Fahrzeugen gehören die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingraten sowie laufende Kosten zu den Betriebsausgaben und mindern insoweit den steuerpflichtigen Gewinn. Sofern jedoch die Aufwendungen beispielsweise für einen teuren, luxuriösen oder sportlichen Pkw nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen angesehen werden, scheidet ein Betriebsausgabenabzug für den unangemessenen Teil aus. Die Finanzbeamten stufen in diesen Fällen in der Regel den unangemessenen Teil des betrieblichen Aufwands insoweit als Kosten der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen ein. Eine Reihe von Finanzgerichtsurteilen zeigt, dass dieses Thema vor allem im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen wird und die Finanzbeamten den Betriebsausgabenabzug für den unangemessenen Teil der Aufwendungen versagen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Die Finanzgerichte schließen sich zumeist der Auffassung der Betriebsprüfer an und lassen den Abzug der Kfz-Kosten nicht oder nicht in voller Höhe zu. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg jetzt die Kosten für einen Jaguar E mit Baujahr 1973 nicht zum steuerlichen Abzug zugelassen, weil diese unangemessene Repräsentationsaufwendungen darstellen (Az. 6 K 2473/09). Auch wenn der Oldtimer ausschließlich betrieblich genutzt wird, weist der Wagen eine Nähe zur privaten Lebensführung auf. Ein solches Fahrzeug bietet nicht den Komfort und den Sicherheitsstandard eines Neuwagens und ist eher geeignet, infolge seines äußeren Erscheinungsbildes und der Seltenheit im heutigen Straßenbild Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen, meinten die Richter. Ob dies zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden, bei dem eine Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen I B 42/11 anhängig ist.

„Damit mindern die Kosten für das betrieblich genutzte Fahrzeug nicht den steuerlichen Gewinn", kommentiert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Ähnlich hatte das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil aus dem Jahr 2008 entschieden und die Abschreibungsbeträge für einen betrieblich genutzten rund 120.000 Euro teuren Porsche Turbo Coupé nur insoweit als Betriebsausgaben anerkannt, als sie die Anschaffungskosten von 35.000 Euro nicht überschreiten und die darüber hinausgehenden Kosten als unangemessen angesehen (Az. IV 94/2006).

Selbstständige können auf diese Einstufung in der Regel nicht sofort reagieren, beispielsweise weil der Pkw langfristig geleast ist oder erst kurz vor der Betriebsprüfung angeschafft wurde. Daher sollte im Rahmen der Betriebsprüfung nachgewiesen werden, dass ein sachlicher betrieblicher Grund für die Höhe der Aufwendungen vorliegt. Solche Begründungen sind grundsätzlich möglich, da es gesetzlich kein verbindliches Preislimit für den betrieblichen Fuhrpark gibt. „Die Angemessenheit wird vielmehr nach der Kosten-Nutzen-Analyse geprüft", weiß die Expertin.

Ein gutes Argument für die Begründung der Angemessenheit ist, wenn der Luxuswagen als Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg unerlässlich ist. Die Repräsentation muss der Art und Größe des Unternehmens, der Bedeutung des Repräsentationsbedarfs, der Kundschaft und dem Standort entsprechen. Der Umsatz und der Gewinn kann ein Anhaltspunkt dafür sein. Anders sieht es hingegen aus, wenn die Wahl des Sportwagens eher auf Fahrspaß für den Firmeninhaber hindeutet. Dann gehört er in den Privatbereich und wird steuerlich zumindest anteilig nicht akzeptiert.

Es ist jedoch stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. „Dabei sind die Beamten bei einem BMW grundsätzlich eher einsichtig als bei einem Porsche", berichtet die Steuerberaterin aus der Praxis. Generell gilt nämlich die Faustregel, dass steuerlich nicht die Limousine vom Kleinwagen, sondern ein übliches Fahrzeug vom Sportwagen abzugrenzen ist.

Wird der Wagen trotz aller guten Argumente als unangemessen von der Finanzverwaltung eingestuft, sind die Kosten insoweit nicht absetzbar. Sofern das Finanzamt zu der Ansicht gelangt, dass die Kosten für den Pkw unangemessen sind, erhöht dann dieser Teil der Leasingraten oder Abschreibung den Gewinn des Steuerpflichtigen. Hätte nach fiskalischen Grundsätzen bereits der halb so teure Pkw ausgereicht, gilt dies dann für 50 Prozent der Leasinggebühren oder Abschreibung auf den Kaufpreis.

Immerhin dürfen die übrigen laufenden Betriebskosten von Inspektion über Benzin bis Versicherung in der Regel voll abgesetzt werden, es sei denn, sie sind ebenfalls als unangemessen zu beurteilen. Hier geht das Finanzamt aber davon aus, dass diese Aufwendungen in etwa auch bei angemessenen preiswerteren Fahrzeugen angefallen wären.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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