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Neuwahlen der Schwerbehindertenvertretung - neue Chancen nutzen

15.10.2018  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Im Oktober und November 2018 werden in den Betrieben und Verwaltungen die Schwerbehindertenvertretungen für die nächsten vier Jahre gewählt.

Dazu sagt Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales:

Ich danke allen, die sich zur Wahl stellen und sich auf diese Weise ehrenamtlich für Inklusion engagieren. Mit dem Bundesteilhabegesetz haben wir ab 2017 die Arbeitsmöglichkeiten der Schwerbehindertenvertretungen spürbar verbessert, sei es mit der Freistellung der Vertrauensperson schon ab 100 schwerbehinderten Menschen im Betrieb oder mit der Unwirksamkeitsklausel, durch die eine Kündigung ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Diese Verbesserungen stärken die Position der schwerbehinderten Beschäftigten. Deshalb fordere ich alle Wahlberechtigten auf, sich rege an den Wahlen zu beteiligen, damit die Schwerbehindertenvertretungen auch in Zukunft auf einem breiten demokratischen Fundament stehen.

Die Details der Verbesserungen durch das Bundesteilhabegesetz:

  • Absenkung des Schwellenwertes für die Freistellung der Vertrauensperson von 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb auf 100,
  • Staffelung der Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter, so dass die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können,
  • Übernahme der Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung durch den Arbeitgeber in angemessenem Umfang,
  • Schaffung eines Übergangsmandates bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft, wie es für den Betriebsrat in § 21a Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist,
  • Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, verbunden mit der sog. Unwirksamkeitsklausel, wonach eine Kündigung, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam und das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist.

Details zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung:

  • Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
  • Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören.
  • Für die Durchführung der Wahl wird ein dreiköpfiger Wahlvorstand gebildet. Dort können auch Vorschläge für Kandidaten eingereicht werden.
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