25.10.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Auf Jahresbasis erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 5.400 Euro um 840 Euro auf 6.240 Euro. Ursächlich für die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ist die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro.
Geringfügigkeitsgrenze | monatlich | jährlich |
bis 30.09.22 | 450 Euro | 5.400 Euro |
+ 70 Euro | + 840 Euro | |
seit ab 01.10.22 | 520 Euro | 6.240 Euro |
Die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze ist künftig dynamisch ausgestaltet und orientiert sich dabei an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Künftige Erhöhungen des gesetzlichen Mindestlohnes bringen entsprechend eine automatische Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze mit sich.
Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze zum 01.10.22 auf 520 Euro wurde auch die Verdienstgrenze für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich, den sog. Midijobs, erhöht.
Bis 30.09.22 lag ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Übergangsbereich regelmäßig mehr als 450 Euro und maximal 1.300 Euro betrug.
Seit 01.10.22 liegt ein Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Übergangsbereich regelmäßig mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro (ab 01.01.23: 2.000 Euro) beträgt
bis 30.09.22 | Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro |
01.10.22 – 31.12.22 | Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro |
ab 01.01.23 | Arbeitsentgelt zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro |
Im neuen Übergangsbereich werden Arbeitgeber seit 01.10.22 stärker belastet als bisher. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beläuft sich im unteren Bereich des Übergangsbereichs ab 520,01 Euro analog zu Minijobs auf ca. 28 % und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.
Arbeitnehmer werden lediglich in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem Gesamtsozialversicherungsanteil und dem Arbeitgeber-Anteil belastet. Dadurch soll der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.
Bitte beachten Sie: Midijobber also Arbeitnehmer, die über 520 Euro, aber nicht mehr als 1.600 Euro (ab 01.01.23: 2.000 Euro) verdienen, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Zuständige Einzugsstelle ist entsprechend nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Midijobber zahlen – insbesondere im unteren und mittleren Übergangsbereich – geringere Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Trotz der geringeren Beiträge zur Sozialversicherung haben Midijobber volle Leistungsansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die reduzierten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich dabei nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobber aus, weil rentenversicherungstechnisch der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben wird.
Mehr zu u. a. der Änderung bei der Beitragstragung ab 01.10.22 erfahren Sie im zweiten Teil dieses Fachartikels in der nächsten Newsletterausgabe.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Skitterphoto (Pexels, Pexels Lizenz)
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