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Neues BMF-Schreiben zu Zuzahlungen bei der Dienstwagenbesteuerung, Teil III

21.05.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im dritten Teil der Artikelserie über das neue BMF-Schreiben zu Zuzahlungen bei der Dienstwagenbesteuerung erläutert unser Autor Volker Hartmann, wie Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten oder den Leasingraten zu bewerten sind.

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten

Losgelöst von den Zuzahlungen zu den laufenden Betriebskosten kommt es in der lohnsteuerlichen Praxis regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten oder den Leasingraten leisten müssen, z.B. weil Sie ein höherwertiges Fahrzeug nutzen wollen als ihnen nach betriebsinternen Regelungen zusteht.

Beispiel:

Der Außendienstmitarbeiter Horst Habicht hat Anspruch auf ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, z.B. Audi A4, BMW 3er-Reihe oder Mercedes C-Klasse. Gemäß betriebsinterner Firmenwagenrichtlinie darf der Arbeitnehmer auch ein größeres Fahrzeug ordern (z.B. Audi A6, BMW 5er-Reihe oder Mercedes E-Klasse). Er muss jedoch die in diesem Zusammenhang entstehenden Mehrkosten selbst tragen und eine entsprechende Zuzahlung zu den Anschaffungskosten leisten.

Der Arbeitnehmer Peter Puter ordert ein Fahrzeug mit einem tatsächlichen Listenpreis in Höhe von 65.000 Euro. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Fahrzeug mit einem Listenpreis in Höhe von maximal 55.000 Euro. Daher muss er eine Zuzahlung in Höhe von 10.000 Euro leisten.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich wie folgt:

1 % von 65.000 Euro = 650,00 Euro

Die Zuzahlung in Höhe von 10.000 Euro vermindert den monatlichen geldwerten Vorteil. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils kann so lange unterbleiben und verrechnet werden, bis die Zuzahlung des Arbeitnehmers in Höhe von 10.000 Euro „aufgebraucht“ ist. Die Zuzahlung ist entsprechend nach 15 Monaten aufgebraucht (10.000 Euro / 650 Euro pro Monat = ca. 15 Monate). Entsprechend braucht erst ab dem 16. Monat ein geldwerter Vorteil versteuert zu werden. (Anmerkung: Die Berechnung eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll im vorliegenden Beispiel entfallen, da der Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb seines Arbeitgebers hat.)

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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