01.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
In der Praxis sind befristete Arbeitsverhältnisse beliebt. Die Vorteile für den Arbeitgeber sind zahlreich: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Zeit, für das es eingegangen ist, oder mit Erreichen des Zwecks, auf den es ausgerichtet war, ohne dass es einer Kündigung seitens des Arbeitgebers bedarf. Weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem befristeten Anstellungsvertrag nicht durch Kündigung erfolgt, entfallen auch alle an eine Kündigung anknüpfenden Beendigungsvoraussetzungen. So bedarf es weder der Einhaltung einer Kündigungsfrist noch eines Kündigungsgrundes; weiter bedarf es keiner Anhörung des Betriebsrates und keiner Rücksichtnahme auf die besonderen Schutzvorschriften zugunsten werdender Mütter, Schwerbehinderter, Betriebsratsmitglieder etc.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) normiert, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Befristung zulässig ist. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Befristung ohne und mit Sachgrund. Im vorliegenden Fall ging es um eine Befristung mit Sachgrund. Diese ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Beispielhaft werden verschiedene Sachgründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannt. In der Praxis besonders relevant ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG. Danach liegt ein sachlicher Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.
Von sogenannten Kettenbefristungen spricht man, wenn sich eine Befristung an die andere anschließt. Allgemeine Auffassung hier war, dass, solange ein sachlicher Grund vorlag, Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern immer wieder befristete Verträge mit Sachgrund abschließen konnten. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei einer sogenannten Befristungskontrolle immer allein entscheidend, ob bei der letzten Befristungsabrede ein Sachgrund vorlag. Auch ein bei dem Arbeitgeber ständig vorhandener Vertretungsbedarf schließe den Sachgrund der Vertretung nicht aus. Der Siebte Senat hatte aber Bedenken, ob er aus Gründen des Unionsrechts daran gehindert ist, an dieser Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten. Deswegen rief er den Europäischen Gerichtshof an (EuGH). Der EuGH entschied, dass zwar wiederholtes oder gar dauerhaftes Zurückgreifen auf befristete Vertretung sachlich gerechtfertigt sei.
Allerdings müssten die nationalen staatlichen Stellen alle mit der Verlängerung der befristeten Verträge verbundenen Umstände berücksichtigen, da sie einen Hinweis auf einen Missbrauch geben können, der aufgrund der europäischen Rahmenvereinbarung verhindert werden soll. Bei der Prüfung eines etwaigen Rechtsmissbrauchs könnten sich die Zahl und Dauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden Verträge dabei relevant sein.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin beim beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Sie war im Rahmen ihrer befristeten Beschäftigung fast durchgehend für die Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder Sonderurlaub befanden, eingesetzt. Mit ihrer Klage griff die Klägerin die Befristung des letzten im Dezember 2006 geschlossenen Vertrages an. Für diese Befristung lag zwar der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, die gesamte Dauer von mehr als elf Jahren und die Anzahl von 13 Befristungen sprachen aber im vorliegenden Fall dafür, dass das beklagte Land die an sich eröffnete Möglichkeit der Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat.
Der Siebte Senat gab der Klage dennoch nicht statt, sondern verwies die Sache zurück. Er begründete dies damit, dass dem beklagten Land Gelegenheit zu geben sei, noch besondere Umstände vorzutragen, die der Annahme des an sich indizierten Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.
Dagegen wies der Senat die Befristungskontrollklage einer anderen Klägerin mit Urteil vom selben Tage (Az.: 7 AZR 783/10) ab, weil in diesem Fall eine Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie eine Anzahl von vier Befristungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs gäben.
Festzuhalten ist zunächst, dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfs der Annahme des Sachgrundes der Vertretung auch nach der neuesten Rechtsprechung des BAG und EuGH nicht entgegensteht, sondern dass an den Grundsätzen der Sachgrundprüfung uneingeschränkt festgehalten werden kann. Arbeitgeber haben jedoch aufmerksam zu prüfen, dass unter besonderen Umständen die Befristung eines Arbeitsvertrages trotz Vorliegen eines sachlichen Grundes wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung unwirksam sein kann. Das BAG stützt sich hierbei auf den Grundsatz von institutionellem Rechtsmissbrauch, der sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt.
Allerdings sind an einem solchen nur ausnahmsweise anzunehmenden Rechtsmissbrauch hohe Anforderungen zu stellen. Es sind dabei alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere aber Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen. Besondere Vorsicht gilt also immer dann, wenn eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber erfolgen. Dies sollte bei der „Kettenbefristung“ stets mit bedacht werden.
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