05.11.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Zum 01.01.2014 werden die amtlichen Sachbezugswerte in bewährter Tradition an die allgemeine Preisentwicklung angepasst und entsprechend angehoben. Während Sachbezüge grundsätzlich mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden, gibt es bestimmte Sachbezüge, die losgelöst von den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers mit dem amtlichen Sachbezugswerten bewertet werden können, z.B. bei der Gestellung von Unterkunft und Verpflegung.
Losgelöst von den tatsächlichen Aufwendungen kann der Arbeitgeber geldwerte Vorteile aus der verbilligten oder kostenlosen Überlassung von Mahlzeiten an Arbeitnehmer aus Vereinfachungsgründen mit diesen Festwerten ansetzen.
Der amtliche Sachbezugswert für ein Frühstück wird zum 01.01.2014 von derzeit 1,60 Euro um 0,03 Euro auf voraussichtlich 1,63 Euro angehoben und der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen von derzeit 2,93 Euro um 0,07 Euro auf voraussichtlich 3,00 Euro.
Die Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer arbeitstäglich in einer firmeneigenen Kantine oder Vertragsgaststätte bewirtet.
Aufgrund der Reisekostenreform, die zum 01.01.2014 in Kraft treten wird, sind die Sachbezugswerte bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers künftig nur noch in Sonderfällen anzuwenden.
Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers
Ab 01.01.2014 ist bei einer Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers grundsätzlich keine Lohnversteuerung des hierbei entstehenden geldwerten Vorteils vorgesehen. Diese Regelung gilt immer dann, wenn der Arbeitnehmer für die auswärtige Tätigkeit eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen könnte. Im Gegenzug sind die Verpflegungsmehraufwandspauschalen jedoch um 4,80 Euro für ein Frühstück bzw. 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Wert der Mahl-zeit 60 Euro (bislang 40 Euro) nicht übersteigt.
Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer keine Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen könnte, z.B. weil die Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Wohnung bzw. der ersten Tätigkeitsstätte (bislang regelmäßige Arbeitsstätte) die Schwelle von 8 Stunden unterschreitet, oder wenn der Arbeitgeber die Abwesenheitszeiten bei Fortbildungsveranstaltungen nicht individuell aufzeichnet, ist ein geldwerter Vorteil zu erfassen.
Dieser geldwerte Vorteil ist wie bisher mit den amtlichen Sachbezugswerten zu erfassen und kann vom Arbeitgeber nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG 2014 mit einem Pauschsteuersatz von 25 % pauschal versteuert werden.
Arbeits- und Belohnungsessen
Bitte beachten Sie, dass bei Arbeitsessen oder Belohnungsessen eine Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort, also mit den tatsächlichen Kosten, erfolgen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der Mahlzeit 60 Euro (bislang 40 Euro) nicht übersteigt. Eine Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Soweit die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro pro Kalendermonat (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschritten wird, ergibt sich jedoch keine unmittelbare lohnsteuerliche Auswirkung.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine kostenlose Unterkunft oder eine Unterkunft zu verbilligten Konditionen zur Verfügung stellt und die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, ist der hierbei entstehende geldwerte Vorteil - losgelöst von den tatsächlichen Kosten - mit dem amtlichen Sachbezugswert für eine Unterkunft anzusetzen.
Der amtliche Sachbezugswert für eine Unterkunft erhöht sich zum 01.01.2014 von derzeit 216 Euro um 5 Euro auf voraussichtlich 221 Euro monatlich. Mit dem amtlichen Sachbezugswert sind auch die Kosten für Heizung und Strom abgegolten.
Bitte beachten Sie, dass der Ansatz mit den amtlichen Sachbezugswerten nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine abgeschlossene Wohnung zur Verfügung stellt. In diesem Fall muss die Bewertung mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erfolgen, also mit der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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