05.02.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wie wir an dieser Stelle schon oft und ausführlich berichtet haben, besteht zur Zeit immer noch große Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung der regelmäßige Arbeitsstätte. Ob die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers als regelmäßige Arbeitsstätte oder als auswärtige Tätigkeitsstätte anzusehen ist, ist einerseits für die Reisekostenabrechnung, andererseits für die Dienstwagenbesteuerung, von erheblicher Bedeutung.
Mit den drei Urteilen vom 09.06.2011, Az. VI R 36/10, VI R 58/09 und VI R 55/10 hat der Bundesfinanzhof den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte neu definiert. Kernaussage der neuen Rechtsprechung ist, dass die regelmäßige Arbeitsstätte - entgegen der Verwaltungsauffassung - nicht mehr nach quantitativen, sondern nach qualitativen Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Es kommt also nicht mehr darauf an, wie oft ein Arbeitnehmer die Betriebstätte seines Arbeitgebers aufsucht. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, welcher konkreten Tätigkeit der Arbeitnehmer an der Betriebstätte seines Arbeitgebers nachgeht und wo der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung erbringt.
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung übt ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. Wenn ein Arbeitnehmer den Betriebssitz zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist der Betriebssitz nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, sondern als auswärtige Tätigkeitsstätte anzusehen. Es wird klargestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Das gilt auch dann, wenn er fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. In derartigen Fällen ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit als regelmäßige Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber zu bestimmen.
Mit Urteil vom 21.09.12, Az. 3 K 1740/10, dem sog. Piloten-Urteil, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz weitere Abgrenzungskriterien für die Festlegung der regelmäßigen Arbeitsstätte festgelegt. Im streitigen Sachverhalt suchte ein Pilot regelmäßig einen Flughafen auf, um von dort seiner eigentlichen Tätigkeit als Pilot nachzukommen. Weil es sich bei einem Flugzeug um ein Fahrzeug handelt, kommt es nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht.
Nach der neuen höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung ist der Flughafen, den der Pilot zwar regelmäßig aufsucht, ohne dort jedoch seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit als Pilot nachzukommen, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, sondern als auswärtige Tätigkeitsstätte anzusehen. Der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Piloten liegt zweifelsfrei im Cockpit eines Flugzeugs. Der Flughafen hat unter diesen Gesichtspunkten keine hinreichende Bedeutung für die berufliche Tätigkeit des Piloten. Unter Beachtung der neuen BFH-Rechtsprechung wären für die Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und dem Flughafen entsprechend Reisekostengrundsätze zugrundezulegen.
Die Differenzierung zwischen dem reduzierten steuerlichen Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale - 0,30 Euro pro Entfernungskilometer) und dem Reisekostenansatz (0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer) wird damit begründet, dass Arbeitnehmer, die an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt werden, sich nicht auf immer die gleichen Wege einstellen und damit nicht auf eine Minderung der Wegekosten, z.B. durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken können.
Im hier vorliegenden Fall ist der Flughafen zwar nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, weil der wesentliche Teil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Flugzeug und nicht am Flughafen erbracht wird. Gleichwohl vertritt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung, dass der Heimatflughafen des Piloten als zentraler Ort für die Flugtätigkeit des Piloten anzusehen ist. Das Finanzgericht stellt klar, dass der Pilot sich daher stets auf immer die gleichen Wege von seiner Wohnung zum Heimatflughafen einstellen und dadurch auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Dies spricht dafür, dass es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der Entfernungspauschale entsprechen würde, den Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Flughafen auf die Entfernungspauschale zu beschränken.
Nach Ansicht der Finanzrichter bedarf es daher der höchstrichterlichen Klärung, ob der Heimatflughafen eines Piloten - entgegen der eindeutigen BFH-Rechtsprechung vom 09.06.2011 - nicht doch als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist.
Obwohl die BFH-Rechtsprechung vom 09.06.2011 klar und eindeutig ist, ergeben sich immer wieder erhebliche Zweifel bei der Frage, ob die Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers als regelmäßige Arbeitsstätte oder als auswärtige Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Weil das Finanzgericht die Revision zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof in dieser Sache entscheiden wird. Für den Arbeitgeber verbleibt ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko.
Im Rahmen der Reisekostenreform beabsichtigt der Gesetzgeber, eine klarstellende Regelung gesetzlich festzuschreiben. Nach der geplanten Neufassung von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, die voraussichtlich zum 01.01.2014 in Kraft treten soll, sind die Kosten als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat und er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort aufzusuchen hat. Danach wären die Fahrten eines Piloten von seiner Wohnung zum Flughafen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen.
Bezüglich des BFH-Urteils vom 09.06.2011, VI R 58/09 wären die Fahrten eines Arbeitnehmers zum Betriebssitz, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung künftig als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen.
Das Steuerrecht bleibt spannend. Von einer sicherlich gebotenen Steuervereinfachung sind wir weiter entfernt denn je. Problematisch ist, dass die Planungssicherheit für viele Arbeitgeber auf der Strecke bleibt. Es ist wenig hilfreich, wenn immer mehr Rechtsfragen mit erheblicher zeitlicher Verzögerung zu einem späteren Zeitpunkt vor Gericht geklärt werden. Gleichwohl ist Entwarnung in Sicht, wenn die Definition der sog. ersten Tätigkeitsstätte ab 01.01.2014 endlich gesetzlich verankert wird und nicht wie derzeit auf einer Verwaltungsanweisung (den Lohnsteuerrichtlinien) basiert, die permanent von der Rechtsprechung modifiziert werden.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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