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Neue Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

02.05.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

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Wenn ein Arbeitnehmer am auswärtigen Beschäftigungsort untergebracht ist und der Arbeitgeber dort eine Unterkunft bereitstellt, spricht man von einer doppelten Haushaltsführung. Daher entsteht dem Grunde nach kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand besitzt und der Höhe nach, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers notwendig und angemessen sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Aufwendungen angemessen, soweit sie die Kosten einer vergleichbaren 60m²-Wohnung nicht übersteigen. Soweit der Arbeitgeber höhere Kosten erstattet, ist eine Aufteilung in einen angemessenen steuerfreien und einen unangemessenen lohnsteuerpflichtigen Anteil aufzuteilen. Erstattet der Arbeitgeber geringere Beträge als lohnsteuerlich zulässig kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Familienheimfahrten

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber im Rahmen der doppelten Haushaltsführung eine Familienheimfahrt pro Woche steuerfrei erstatten. Bitte beachten Sie, dass die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerfrei erstattet werden dürfen, wenn sie tatsächlich durchgeführt werden; eine pauschale Arbeitgeber-Erstattung von Familienheimfahrten ist nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig und beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

BFH-Urteil vom 02.10.11, VI R 15/10 - umgekehrte Familienheimfahrten

Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit der Frage auseinander zu setzen, wie bei sog. umgekehrten Familienheimfahrten zu verfahren ist. In diesem Zusammenhang musste geklärt werden, ob steuerlich zu berücksichtigende Kosten auch dann vorliegen, wenn der am Familienwohnsitz lebende Ehegatte zu der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterhaltenen Wohnung des anderen Ehegatten reist.

Im streitigen Sachverhalt war die Ehefrau am auswärtigen Beschäftigungsort untergebracht. In einigen Fällen reiste der Ehemann vom Familienwohnsitz zum auswärtigen Beschäftigungsort seiner Ehefrau, um diese dort zu besuchen. Das Finanzamt verweigerte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Besuchsfahrten des Ehemannes zu seiner Ehefrau als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Rechtsauffassung und stellte klar, dass der am auswärtigen Beschäftigungsort untergebrachten Arbeitnehmerin keine Werbungskosten durch den Besuch ihres Ehegatten entstanden sind. Die Fahrten des Ehemannes zu seiner auswärts untergebrachten Ehefrau sind nicht als Familienheimfahrten anzusehen, weil der Gesetzeswortlaut derartige Fallgestaltungen nicht vorsieht. Auch beim Ehegatten können die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten angesetzt werden, weil die Fahrten nicht durch den Beruf des Ehegatten veranlasst sind. Das Gericht stellte klar, dass die auswärts untergebrachte Arbeitnehmerin die Familienheimfahrten aus gesundheitlichen, also aus privaten Gründen, nicht angetreten hat.

Wenn der auswärts untergebrachte Arbeitnehmer seine Familienheimfahrt nicht antritt, stellen die Fahrtkosten des besuchenden Ehegatten im Ergebnis keine Werbungskosten dar, und zwar weder beim besuchenden Ehegatten noch beim besuchten, auswärts untergebrachten Arbeitnehmer.

Wenn der Arbeitgeber entsprechende Aufwendungen erstattet, handelt es sich daher um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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