20.03.2012 — Volker Hartmann. Quelle: FibuGate.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt und dieses Fahrzeug auch privat genutzt werden darf, ist bekanntlich neben dem Pauschalanteil im Rahmen der 1 %-Regelung auch ein zusätzlicher Anteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrundezulegen. Dieser zusätzlicher Anteil bemisst sich nach der Formel
„Listenpreis x 0,03 % x Anzahl der Entfernungskilometer“.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei diesem Betrag um einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.10, VI R 57/09).
Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nr. 4 EStG kann ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt geltend machen.
Für die Entfernung ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers die jeweils kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird.
Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst in zwei Fällen mit der Detailfrage auseinandersetzen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ anzusehen ist.
Der Bundesfinanzhof stellt mit Urteil vom 16.11.11 klar, dass eine Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte. Dabei sind die jeweils kürzeste und die vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzte längere Straßenverbindung miteinander zu vergleichen. Weitere mögliche, vom Arbeitnehmer tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken bleiben dagegen unberücksichtigt.
Im hier streitigen Sachverhalt beanstandete das Finanzamt die Berücksichtigung einer anderen als der kürzesten Straßenverbindung. Die streitige Teilstrecke war 5,1 km lang, für die nach Klärung durch das Gericht eine Fahrtdauer von 6 Minuten erforderlich ist. Der Arbeitnehmer hingegen machte eine verkehrsgünstigere Strecke geltend, die 10,1 km lang ist, jedoch eine Fahrtzeit von 7 Minuten mit sich bringt. Im hier streitigen Fall geht es also um eine Differenz in Höhe von 5 km x 0,30 Euro = 1,50 Euro Werbungskostenansatz. Bei einem Steuersatz in Höhe von 25 % ergibt sich insoweit eine steuerliche Auswirkung in Höhe von 20 Tagen x 1,50 Euro x 25 % = 7,50 Euro pro Monat.
Im zweiten streitigen Sachverhalt bestätigt der Bundesfinanzhof, dass eine offensichtlich vekehrsgünstigere Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zwangsläufig eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich macht. Ob eine Straßenverbindung aufgrund einer zu erwartenden Zeitersparnis als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anzusehen ist, richtet sich dabei stets nach den Umständen des Einzelfalls. Der Bundesfinanzhof widersprach der Finanzverwaltung, die eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten für erforderlich hält. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer eine andere längere Straßenverbindung nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreichen kann. Als "offensichtlich verkehrsgünstiger“ gilt die vom Arbeitnehmer gewählte Straßenverbindung immer dann, wenn ihre Vorteilhaftigkeit so auf der Hand liegt, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
In der Vergangenheit hatte diverse Finanzgerichte eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten für erforderlich gehalten. Der Bundesfinanzhof verwirft diese Anforderungen, weil gedankenlogisch nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis in Höhe von 20 Minuten gefordert werden kann, insbesondere in denjenigen Fällen, in denen eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf der kürzesten Strecke regelmäßig nur etwa 20 Minuten dauert. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Frage, ob eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Route angesehen werden kann, stets nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen ist. Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.
Wie an den beiden vorstehenden BFH-Urteilen deutlich wird, wird bei Arbeitnehmern in der Verwaltungspraxis um jeden Cent und um koste es was es wolle gefeilscht.
Damit es bei einer Lohnsteueraußenprüfung bei Fahrtkostenzuschüssen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und bei der Dienstwagenbesteuerung nicht zu überflüssigen Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt kommt, sollten Sie als Arbeitgeber stets die steuerlichen Rahmenbedingungen im Auge behalten und darüber hinaus die Angaben ihrer Mitarbeiter gelegentlich überprüfen. Im Gegensatz zu anderen steuerlichen Fachfragen gibt es bei der Entfernungsberechnung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wenig Gestaltungsspielräume. Auch wenn es sich nur um wenige Kilometer handelt, kann ein nicht zutreffende Berechnung zu unbefriedigenden Diskussionen und unter Umständen zu nicht unerheblichen Steuernachforderungen führen.
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