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Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu Sachbezügen (Teil 4)

15.03.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Fortsetzung folgt - immer noch. Der BFH hat Ihnen mit seiner Urteilssprechung viel Arbeit gegeben - aber diese Erläuterungen von Ihrem Experten Volker Hartmann helfen Ihnen bei diesem Wirrwarr!

Teil 1 können Sie hier noch einmal nachlesen »

Teil 2 können Sie hier noch einmal nachlesen »

Teil 3 können Sie hier noch einmal nachlesen »

Weitere BFH-Urteile

Neben den drei bereits besprochenen im Februar 2011 veröffentlichen BFH-Urteilen (BFH-Urteil vom 11.11.10, VI R 21/09, VI R 27/09 und VI R 41/10) gibt es noch zwei weitere, bislang nicht veröffentlichte BFH-Urteile, in denen sich die höchsten Finanzrichter mit der Frage auseinandersetzen, wie Waren-, Geschenk- bzw. Tankgutscheine, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aushändigt, lohnsteuerlich zu behandeln sind.

BFH-Urteil vom 11.11.10, VI R 40/10 (nicht veröffentlicht)

Analog zum BFH-Urteil vom 11.11.10, VI R 41/10 hat der BFH auch im hier vorliegenden streitigen Sachverhalt entschieden, dass es sich stets um Sachzuwendungen und nicht um Geldzuwendungen handelt, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Tankgutscheine aushändigt und seinen Arbeitnehmern nach Erwerb des Kraftstoffs an einer beliebigen Tankstelle die entsprechenden Aufwendungen erstattet.

Es handelt sich nicht um eine Geldzuwendung, weil der Arbeitnehmer mit dem Tankgutschein gegenüber seinem Arbeitgeber lediglich einen Anspruch auf eine Sachleistung und nicht auf eine Geldleistung erwirbt.

Entsprechend können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben, soweit der Wert der Sachzuwendungen im jeweiligen Kalendermonat die Sachbezugsfreigrenze nicht übersteigt.

BFH-Urteil vom 11.11.10, VI R 26/08 (nicht veröffentlicht)

Im hier streitigen Sachverhalt räumte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Barlohnanspruch das Recht ein, regelmäßig jeden Monat Waren und Dienstleistungen an einer Tankstelle bis zum Werte von 44 Euro zu erwerben. Die Arbeitnehmer konnten die Waren und Dienstleistungen frei aus dem Sortiment des Tankstellenbetreibers wählen und mittels einer Kundenkarte bezahlen.

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Sachzuwendungen handelt, die nach Anwendung der Sachbezugsfreigrenze weder zu einer Lohnversteuerung noch zu einer Verbeitragung zur Sozialversicherung führen.

Im Gegensatz dazu vertraten sowohl das Betriebstättenfinanzamt als auch das Finanzgericht in der ersten Instanz die Auffassung, dass die Sachbezugsfreigrenze nicht zur Anwendung käme, weil es sich nicht um Sachzuwendungen handele, da die Zuwendungen des Arbeitgebers nicht hinreichend konkret bezeichnet werden.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied, dass es sich im hier vorliegenden Fall um Sachzuwendungen handelt. Daher können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben, soweit der Wert der Sachzuwendungen im jeweiligen Kalendermonat die Sachbezugsfreigrenze nicht übersteigt.

Auswirkungen der neuen Rechtsprechung

Die neue BFH-Rechtsprechung eröffnet dem Arbeitgeber nunmehr die uneingeschränkte Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern Waren-, Geschenk- oder Tankgutscheine als Sachzuwendungen zukommen zu lassen. Soweit die Summe aller Sachzuwendungen den Wert von monatlich 44 Euro brutto nicht übersteigt, können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben.

Soweit die Sachbezugsfreigrenze durch anderweitige Sachverhalte bereits ausgeschöpft ist, kann ggf. die Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 40 Euro zur Anwendung kommen, soweit die entsprechenden Voraussetzungen gemäß R 19.6 Absatz 1 LStR vorliegen.

Auswirkungen der neuen Rechtsprechung auf die Vergangenheit

Soweit der Arbeitgeber bislang von einer Lohnsteuerpflicht ausgegangen ist und die Sachzuwendungen als vermeintliche geldwerte Vorteile daher zu Unrecht der Pauschalversteuerung nach § 40 bzw. § 37 b EStG unterworfen hat, kann von Seiten des Arbeitgebers eine Korrektur durchgeführt und die zu Unrecht entrichteten Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) im Rahmen einer berichtigten Lohnsteueranmeldung zurückgefordert werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für vergangene Kalenderjahre. Eine entsprechende Korrektur ist jedoch nur möglich, soweit noch keine Lohnsteueraußenprüfung durchführt und die Vorbehalte der Nachprüfung in den jeweiligen Kalenderjahren noch nicht aufgehoben worden sind.

Darüber hinaus ist eine Korrektur auch im Rahmen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung möglich, wenn der Arbeitgeber die Sachzuwendungen als vermeintliche geldwerte Vorteile nicht pauschal, sondern individuell lohnversteuert hat. Bitte beachten Sie, dass eine Korrektur unzulässig ist, wenn sie die elektronische Lohnsteuerkarte nach Abschluss des Kalenderjahrs bereits an das Betriebstättenfinanzamt übersandt haben.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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