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Neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu Sachbezügen

22.02.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

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Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört grundsätzlich nicht nur der vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsab­rechnung gezahlte Barlohn, sondern darüber hinaus auch Sachbezüge. Klassische Sachbezüge sind z.B. ein verbilligtes oder kostenloses Mittagessen, die Gestellung eines Firmenwagens sowie Rabatte und andere Vergünstigungen. Daher sind Sachbezüge grundsätzlich sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Sachbezugsfreigrenze als Nichtaufgriffsgrenze

Weil viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern regelmäßig kleinere, nicht ins Gewicht fallende Sachzuwendungen gewähren, die keine Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, hat der Gesetzgeber vor geraumer Zeit die sog. Sachbezugsfreigrenze ins Leben gerufen. Nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG bleiben Sachzuwendungen, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden, grundsätzlich steuerfrei, soweit der Wert der Zuwendungen insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit der Einführung der Sachbezugsfreigrenze keine erweiterte Möglichkeit für den Arbeitgeber geschaffen werden, seinen Arbeitnehmer einen zusätzlichen steuerfreien Betrag zukommen zu lassen. Der Gesetzgeber beabsichtigte vielmehr eine Nichtaufgriffsgrenze mit dem Ziel der Steuervereinfachung einzuführen.

Beispiel:

Im Rahmen einer betrieblichen Besprechung gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Getränke und Schnittchen. Mit dieser Maßnahme möchte der Arbeitgeber ein positives Klima schaffen und einen reibungslosen Ablauf der Besprechung gewährleisten.

Bei Getränken, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, handelt es sich grundsätzlich um Aufmerksamkeiten, die nicht zum Arbeitslohn gehören und entsprechend nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen sind.

Hinsichtlich der Schnittchen handelt es sich hingegen um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Zweifelsfrei führt die aufwändige lohnsteuerliche Erfassung dieser geringwertigen Sachzuwendungen zu einer eher geringen steuerlichen Belastung, die in keinem Verhältnis zu einem vergleichsweise hohen Verwaltungsaufwand steht.

Nach Anwendung der Sachbezugsfreigrenze können sowohl eine Lohnversteuerung als auch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben.

Missbrauch der Sachbezugsfreigrenze

Um die Sachbezugsfreigrenze auszunutzen haben viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Vergangenheit in großem Stil Warengutscheine und Tankgutscheine zukommen zu lassen, entweder aus besonderem Anlass, z.B. aufgrund einer besonderen Leistung des Arbeitnehmers oder als kleine Aufmerksamkeit zu Weihnachten, oder flächendeckend und regelmäßig für alle Arbeitnehmer.

Um diesen ausufernden Missbrauch einzudämmen war die Finanzverwaltung gezwungen, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 1 Satz 7 LStR gilt ein bei einem Dritten einzulösender Gutschein dann nicht als Sachbezug, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist. Wenn z.B. ein Waren-, Geschenk- oder Tankgutschein eine entsprechende Wertangabe enthält, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung daher nicht um einen Sachbezug, so dass weder die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro noch die Freigrenze für Aufmerksamkeiten in Höhe von 40 Euro zur Anwendung kommen.

Neue höchstrichterliche Rechtsprechung

Weil die ausufernde und häufig missbräuchliche Ausnutzung der Sachbezugsfreigrenze der Finanzverwaltung seit langem ein Dorn im Auge ist, kam es im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung entsprechend häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Finanzverwaltung. Nun hat sich der Bundesfinanzhof zu Wort gemeldet und stellt in fünf Urteilen klar, unter welchen Voraussetzungen von einer Sachzuwendung auszugehen ist. Im Ergebnis weist der Bundesfinanzhof die Finanzverwaltung abermals deutlich in die Schranken und erklärt die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien, wonach keine Sachzuwendung vorliegt, wenn auf dem Gutschein ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist, für ungültig.

Wir werden Ihnen an dieser Stelle in der nächsten Ausgabe einen ausführlichen, aber dennoch verständlichen Überblick über die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema geben.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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