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Neue höchstrichterliche Rechtsprechung: Geldwerter Vorteil bei Job-Ticket

19.03.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Warum es nach Ansicht des Bundesfinanzhof einen Unterschied macht, ob es sich bei einem ausgegebenen Job-Ticket um eine Monatskarte oder um eine Jahreskarte handelt, lesen Se in diesem Beitrag unseres Lohnsteuerexperten Volker Hartmann.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine verbilligte Fahrkarte überlässt, entsteht grundsätzlich ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung leistet, kann der geldwerte Vorteil vermindert und auf diese Weise die Sachbezugsfreigrenze genutzt werden. Wenn der Arbeitgeber Sachbezüge gewährt, die insgesamt die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 € (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG) nicht übersteigen, vermindert sich der geldwerte Vorteil entsprechend auf Null. Eine Lohnversteuerung kann entsprechend unterbleiben.

BFH-Urteil vom 14.11.12, VI R 56/11

Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen müssen, zu welchem Zeitpunkt ein Job-Ticket zufließt und ob die monatliche Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommt. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bestand Unklarheit darüber, zu welchem Zeitpunkt ein Job-Ticket lohnsteuerlich zugeflossen ist. Bei dem hier streitigen Sachverhalt hatten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, vom Arbeitgeber eine ermäßigte Jahreskarte zu erwerben. Die Arbeitgeber gewährte einen Zuschuss und die Arbeitnehmer mussten sich mit einer monatlichen Zuzahlung an den Verkehrsträger an den Kosten beteiligen.

Zufluss bei einem Job-Ticket

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann - auch bei monatlicher Fahrgeldzahlung - nicht davon ausgegangen werden, dass der geldwerte Vorteil für eine Jahreskarte monatlich zufließt. Der BFH bestätigte vielmehr seine bisherige Rechtsauffassung, wonach der geldwerte Vorteil bei einem Job-Ticket, welches als Abo- bzw. Jahreskarte ausgegeben wird, im Zeit-punkt der Überlassung zufließt. Der geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern im Zeitpunkt der Aushändigung und damit einmalig, also nicht über das Kalenderjahr verteilt in monatlichen Raten zu. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sowohl der Zuschuss des Arbeitgebers als auch die Fahrpreiszahlung des Arbeitnehmers monatlich erfolgen. Weil nach dieser Rechtsauffassung der geldwerte Vorteil einmalig zugeflossen ist und der einmalig zugeflossene geldwerte Vorteil die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 € übersteigt, kommt die Sachbezugsfreigrenze daher nicht zur Anwendung. Für den lohnsteuerlichen Zufluss ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer seinen Eigenanteil monatlich oder jährlich entrichtet. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer eine Gegenleistung schuldet und zu welchem Zeitpunkt er diese erbringt. Monatliche Fahrpreiszahlungen an einen Verkehrsbetrieb bewirken keinen anteiligen monatlichen Zufluss des Bezugsrechtes. Danach ist dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil mit Ausübung des Rechtes sofort und nicht erst aufgrund der Zahlungen des Arbeitgebers an den Verkehrsträger zugeflossen. Es ist bedeutungslos, ob das Recht des Arbeitnehmers zum Erwerb des Job-Tickets von der Zahlung des monatlichen Grundbetrags durch den Arbeitgeber abhängt.

Geldwerter Vorteil durch Preis-Nachlass

Wenn ein Arbeitgeber an einem Großkunden-Abo teilnimmt, gewähren die Verkehrsträger stets einen Preisnachlass. Dieser Nachlass ist durchaus gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber in nicht unerheblichem Umfang Verwaltungsaufgaben für den Verkehrsbetrieb wahrnimmt. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass das Finanzgericht noch zu ermitteln hat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe es beim Preisnachlass auf den Normalpreis durch den Verkehrsträger um einen üblichen nicht steuerbaren Preisnachlass handelt oder ob vielmehr ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegt. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Auswirkungen für die Praxis

Aufgrund der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung sollte der Arbeitgeber prüfen, ob es sich bei einem ausgegebenen Job-Ticket um eine Monatskarte oder um eine Jahreskarte handelt. Er sollte überprüfen, ob es sich bei dem Job-Ticket bzw. Großkunden-Abonnement um eine Jahreskarte handelt, bei der das Nutzungsrecht für einen Zeitraum von 12 Monaten zufließt, oder um eine Monatskarte, bei der das Nutzungsrecht jeweils nur für einen Kalendermonat eingeräumt wird. Im Zweifelsfall bringt die neue BFH-Rechtsprechung erhebliche Steuernachforderungen mit sich, wenn die Sachbezugsfreigrenze nicht zur Anwendung kommt und dadurch ein lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile in erheblicher Größenordnung entstehen.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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