06.11.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nun ist es beschlossene Sache – der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wird von derzeit 19,6 % um 0,7 % auf 18,9 % abgesenkt. Damit vermindert sich der Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer um jeweils 0,35 %. Damit wurde der Beitragssatz seit 2011 um insgesamt 1 % abgesenkt.
Bei einem Normalverdiener mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 3.000 Euro monatlich = 36.000 Euro pro Jahr ergibt sich eine jährliche Entlastung sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern in Höhe von insgesamt 252 Euro pro Jahr.
Bei einem Besserverdiener, hier bei einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 6.000 Euro monatlich = 72.000 Euro pro Jahr relativiert sich der Vorteil aufgrund Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen (siehe unten). In den alten Bundesländern ergibt sich hier eine jährliche Entlastung in Höhe von insgesamt 16,80 Euro und in den neuen Bundesländern und in Höhe von insgesamt 176,40 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung erhöhen sich zum 01.01.2013 auf folgende Werte:
2013 | alte Bundesländer | neue Bundesländer | |
Krankenversicherung | monatlich | 3.937,50 | 3.937,50 |
Veränderung | 112,50 | 112,50 | |
Pflegeversicherung | monatlich | 3.937,50 | 3.937,50 |
Veränderung | 112,50 | 112,50 | |
Rentenversicherung | monatlich | 5.800,00 | 4.900,00 |
Veränderung | 200,00 | 100,00 | |
Arbeitslosenversicherung | monatlich | 5.800,00 | 4.900,00 |
Veränderung | 200,00 | 100,00 | |
Beitragsbemessungsgrenze RV | jährlich | 69.600,00 | 58.800,00 |
Veränderung | 2.400,00 | 1.200,00 | |
Beitragsbemessungsgrenze KV 2013 | |||
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | jährlich | 47.250,00 | 47.250,00 |
(für Arbeitnehmer, die bereits in pKV krankenversichert sind) | monatlich | 3.937,50 | 3.937,50 |
Veränderung Vorjahr p.a. | 1.350,00 | 1.350,00 | |
Veränderung Vorjahr p.m. | 112,50 | 112,50 | |
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | jährlich | 52.200,00 | 52.200,00 |
(für Arbeitnehmer, die noch nicht in pKV krankenversichert sind) | monatlich | 4.350,00 | 4.350,00 |
Differenz Vorjahr p.a. | 1.350,00 | 1.350,00 | |
Differenz Vorjahr p.m. | 112,50 | 112,50 | |
Geringfügigkeitsgrenze | monatlich | 450,00 | 450,00 |
Darüber hinaus hat die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung. Nach
Damit erhöht sich der steuerfreie Betrag von bislang 2.688 Euro jährlich um 96 Euro auf nunmehr 2.784 Euro jährlich.
Zu guter Letzt hat der Gesetzgeber auch eine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 400 Euro um 50 Euro auf 450 Euro beschlossen. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch Neuregelungen bei der Rentenversicherungspflicht.
Während Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bislang nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt (bislang muss der Arbeitgeber hier lediglich einen Pauschalbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten), ist der Arbeitslohn künftig grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, zur Rentenversicherungsfreiheit zu optieren.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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