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Neue Rechtsprechung: Leasingsonderzahlung bei der Dienstwagenbesteuerung – Teil 2

28.09.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundesfinanzhof hat geklärt klären, ob Leasingsonderzahlungen im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Leasinggeber steuerlich zu berücksichtigen oder gleichmäßig auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sind. Volker Hartmann hat sich das für Sie näher angeschaut.

Sie kennen den ersten Teil dieses Fachartikels noch gar nicht? Dann können Sie ihn hier nachlesen!

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Streitig war, wie Leasingsonderzahlungen bei der Dienstwagenbesteuerung steuerlich zu behandeln sind. In diesem Zusammenhang musste der Bundesfinanzhof klären, ob Leasingsonderzahlungen im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Leasinggeber steuerlich zu berücksichtigen oder gleichmäßig auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sind.

Die Höhe der KFZ-Kosten hat in lohnsteuerlicher Hinsicht unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des geldwerten Vorteils bei der Fahrtenbuchmethode und mittelbare Auswirkung auf die Höhe des geldwerten Vorteils bei der 1-%-Regelung.

Sind die KFZ-Kosten aufgrund einer bei Vertragsabschluss geleisteten hohen Leasingsonderzahlung in den Folgejahren sehr niedrig und liegen diese unter der steuerlichen Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung, wäre beim Arbeitnehmer in den Folgejahren ein entsprechend niedrigerer geldwerter Vorteil zu versteuern.

Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 26.08.20, 5 K 194/18

Nach Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 26.08.20, 5 K 194/18, kommt die Anwendung der Kostendeckelung nicht in Betracht, wenn die in einem Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben in anderen Jahren (insbesondere Leasingsonderzahlungen) den Ansatz nach der 1 %-Methode übersteigen. Es ist nach Auffassung des Finanzgerichts eine Gesamtkostenbetrachtung und keine isolierte Betrachtung durchzuführen. Nach Auffassung des Finanzgerichts widerspricht die Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung in Zusammenhang mit einer Leasingsonderzahlung dem Gleichheitsgrundsatz und dem Grundsatz der Gesamt- und Totalgewinngleichheit. Im Extremfall würde ein Steuerpflichtiger bei dieser Auslegung fast keinen Privatanteil mehr versteuern müssen, wenn ein Leasingvertrag am Ende eines Jahres mit einer sehr hohen Leasingsonderzahlung und (fast) keinen monatlichen Leasinggebühren abgeschlossen wird.

BFH-Urteil vom 17.05.22, VIII R 26/20

Mit Urteil vom 17.05.22 - VIII R 26/20 bestätigte der Bundesfinanzhof die Rechtsauffassung des Finanzgerichts. Das Finanzamt hat den geldwerten Vorteil entsprechend zutreffend im Rahmen der 1-%-Regelung ohne Anwendung der Kostendeckelungsregelung nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 18.11.09, Rz. 18 angesetzt.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Deckelung der aufgrund der 1 %-Regelung ermittelten Bemessungsgrundlage im hier streitigen Sachverhalt nicht vorliegen.

Die Regelung zur Kostendeckelung stellt eine Billigkeitsregelung im Sinne des § 163 AO dar. Sie sieht vor, dass der Nutzungswert für die Privatnutzung mit dem Betrag der Gesamtkosten des Fahrzeugs anzusetzen ist, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der pauschal ermittelte Nutzungswert die für das genutzte Fahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen.

Die Leasingsonderzahlung ist grundsätzlich, auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung, in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen und auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen. Diese Vorgehensweise ist zulässig und nicht willkürlich. Die Kostendeckelungsregelung soll eine sachliche Unbilligkeit, ausgleichen, die z.B. dadurch entsteht, dass die 1-%-Regelung bei bereits abgeschriebenen Fahrzeugen anzuwenden ist und die tatsächlich anfallenden Kosten daher vergleichsweise niedrig sind. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Im hier streitigen Sachverhalt werden aufgrund einer einmaligen Leasingsonderzahlung ein Großteil der Fahrzeugkosten entsprechend der vertraglichen Gestaltung zielgerichtet in ein einzelnes Nutzungsjahr vorverlagert.

Weitere BFH-Urteile vom 17.05.22, VIII R 21/20 und VIII R 11/20

Am selben Tag entschied der Bundesfinanzhof zwei weitere ähnlich gelagerte Sachverhalte mit der gleichen Begründung, vgl. die beiden nicht zur Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 17.05.22, VIII R 21/20 und VIII R 11/20.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Mike (Pexels, Pexels Lizenz)

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