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Nachweiserleichterungen bei Spenden an Hochwassergeschädigte

19.06.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Spenden für Geschädigte und für Wiederherstellungsmaßnahmen in den überfluteten Gebieten können steuerlich geltend gemacht werden.

Rückkehr in den gewohnten Alltag noch längere Zeit auf sich warten lassen. Wie zu befürchten war, treten nun die enormen Schäden an den Tag, die unkontrolliert fließendes Wasser anrichten kann.

Um die Kosten der Aufräum- und Wiederherstellungsmaßnahmen zu finanzieren, rufen zahlreiche gemeinnützige Organisationen zu Spenden auf. Wer sich bereit erklärt, Hochwassergeschädigte finanziell zu unterstützen, kann dadurch aber auch seine Steuerlast senken, denn Spenden können in gewissem Rahmen steuerlich geltend gemacht werden. „Grundsätzlich ist dabei bei einem Spendenbetrag über 200 Euro ein Zuwendungsnachweis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich. Bei Spenden bis zu einem Betrag von 200 Euro an staatliche Stellen oder staatlich anerkannte Organisationen genügt hingegen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts“, erläutert Steuerberater Dr. Markus Emmrich von Ebner Stolz Mönning Bachem in Hamburg.

Diese Vereinfachungsregelung soll laut Angaben des Bundesfinanzministeriums auf seiner Internetseite im Falle von Spenden an Hochwassergeschädigte betragsunabhängig gelten.



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