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Nach der Betriebsprüfung – strafrechtliche Konsequenzen und Möglichkeit der Selbstanzeige

23.08.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Günter Zielinski - Steuerberater.

Die Außenprüfung löst bei den meisten Unternehmern ein mulmiges Gefühl aus. Dennoch führt kein Weg an ihr vorbei. Zudem erhalten Unternehmen auch rechtzeitig Bescheid, sodass sie sich auf die Situation einstellen können. Eine Außenprüfung kann nicht nur unproblematisch ausgehen. Ermittelt die Finanzbehörde steuerrechtliche Strafbestände, folgen entsprechende Konsequenzen. Über diese und die Möglichkeit zur Selbstanzeige informiert der Steuerberater Günter Zielinski aus Hamburg.

Selbstanzeige erfordert kompetente Unterstützung

Bei einer Außenprüfung prüft das Finanzamt einen Steuerfall ausführlich vor Ort. Diese bezieht sich auf unterschiedliche Steuerarten wie Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer. Eine Außenprüfung gilt deshalb als unangenehm, weil sie natürlich Konsequenzen nach sich ziehen kann. Diese können unterschiedlich ausfallen. Kleinere Fehler ziehen beispielsweise Steuernachzahlungen nach sich. Auch Bußgelder sind möglich. Beispielsweise bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Bei gravierenden Verstößen beispielsweise bei einer Steuerhinterziehung wird dagegen ein Strafverfahren eröffnet. Bei absehbaren strafrechtlichen Konsequenzen kann man diese im Vorfeld mithilfe einer Selbstanzeige abwehren. Die Selbstanzeige hat jedoch nur dann eine strafbefreiende Wirkung, wenn sie noch vor der Prüfungsanordnung und dem Erscheinen des Prüfers erfolgt. Eine Selbstanzeige verhindert dabei lediglich ein Strafverfahren. Die Steuern sowie Hinterziehungszinsen müssen in jedem Fall nachgezahlt werden. Die Selbstanzeige mus korrekt sein, um die strafbefreiende Wirkung zu erzielen. Aus diesem Grund ist unbedingt eine Beratung durch einen Steuerberater zu empfehlen.

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