07.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bredereck Willkomm Rechtsanwälte.
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Deshalb hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass etwas unternommen wird, damit Mobbing aufhört. In aller Regel hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Störer entlassen oder abgemahnt wird.
In den meisten Fällen ist der Arbeitgeber es dem Mobbingopfer schuldig, auf den Störer so lange einzuwirken (mit Mitarbeitergesprächen, Coaching, Abmahnung etc.), bis dieser mit dem Mobbing aufhört. Sollte dies nichts bewirken, weil der Mitarbeiter weiterhin Mobbing betreibt, hat der betroffene Mitarbeiter sogar einen Anspruch auf Versetzung oder im Extremfall sogar auf Kündigung des Störers (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 593/06).
Wenn dem Arbeitgeber das Problem bekannt ist und dieser dennoch nichts unternimmt, um den betroffenen Arbeitnehmer wirksam vor Mobbing zu schützen (und wenn der Arbeitnehmer nachweisbar einen Schaden erleidet), kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein angemessenes Schmerzensgeld als Schadensersatz verlangen.
Zusammengefasst kann man sagen, dass der Arbeitnehmer:
Es gibt zivilrechtliche Unterlassungsansprüche und spezialgesetzliche Ansprüche, die sich gegen Nachstellungen oder sexuelle Belästigungen richten. Denkbar sind auch Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder wegen Verletzung der Gesundheit oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Diese Ansprüche hätte das Mobbingopfer im Fall von Belästigungen nicht nur gegen seine Arbeitskollegen, sondern auch gegen alle anderen Personen, die systematisch demütigen, verletzen oder schikanieren.
Das Mobbingopfer hat mit den Kollegen kein vertragliches Verhältnis. Deshalb kann das Mobbingopfer keine Fürsorge von dem Kollegen oder von dem Vorgesetzten, wenn dieser kein Arbeitgeber ist, verlangen. Er kann also nicht von dem Kollegen verlangen, dass sich dieser loyal ihm gegenüber verhält und aktiv an Problemlösungen beteiligt.
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