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Mobbing im Arbeitsrecht - Teil 2

26.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bredereck Willkomm Rechtsanwälte.

Erfahre Sie im zweiten Teil unserer Fachanwaltsserie, was Bossing ist und worin ein Unterschied zum Mobbing besteht.

Nachdem Sie im ersten Teil unserer Fachanwaltsserie "Mobbing im Arbeitsrecht" erfahren haben, was Mobbing eigentlich genau ist, erhalten Sie heute Antworten auf die Fragen, was Bossing ist und wo der Unterschied zwischen Mobbing und sexueller Belästigung im arbeitsrechtlichen Sinne besteht.

2. Was ist Bossing? Wo liegt der Unterschied zum Mobbing?

Bossing beschreibt Mobbing durch den Chef. Die Rechtsprechung macht keinen grundsätzlichen Unterschied zwischen Mobbing- und Bossinghandlungen. Beim Bossing werden aber typischerweise diejenigen Handlungen vermehrt vorkommen, die üblich sind für ein Mitarbeiter-Vorgesetzten-Verhältnis.

Unter Straining versteht man eine bewusst herbeigeführte Belastungssituation, unter der der Arbeitnehmer psychisch erkrankt und regelrecht zusammenbricht (etwa durch ein Burn-out). Strain kommt vom Englischen und bedeutet belasten oder zerren.

Mobbing, Straining und Bossing beschreiben mehr oder weniger dasselbe, wobei der Schwerpunkt beim Mobbing eher bei der Beleidung, Demütigung und Diskriminierung durch Kollegen liegt, beim Bossing der Chef der Übeltäter ist und beim Straining eher die Arbeitsbelastung oder auch der Arbeitsentzug und die psychische Isolierung des betroffenen Arbeitnehmers im Vordergrund steht.

3. Wo liegt der Unterschied zwischen Mobbing und sexueller Belästigung?

Die Schwelle zur sexuellen Belästigung ist deutlich niedriger und die arbeitsvertraglichen Konsequenzen für den Störer viel gravierender, als beim Mobbing.

Eine sexuelle Belästigung, und damit ein Verstoß von arbeitsvertraglichen Pflichten, liegt bereits bei einer einmaligen Aktion vor. Es muss nicht, wie beim Mobbing, eine Reihe von Schikanehandlungen oder Diskriminierungen geben. Eine einzige Handlung (der "Klaps" auf den Po oder Berührungen oder sexuelle Bemerkungen) reicht für einen Verstoß aus.

Bei sexueller Belästigung muss auch kein zielgerichtetes Handeln vorliegen. Der betroffene Arbeitnehmer muss durch die sexuelle Belästigung keinen nachweisbaren Schaden nehmen. Für die sexuelle Belästigung muss nicht bewiesen werden, dass der Störer durch die sexuelle Belästigung ein bestimmtes Ziel verfolgt. Eine sexuelle Belästigung liegt auch dann vor, wenn der Störer einen anderen "nur so" und "ohne Hintergedanken" oder "aus Spaß" belästigt.

Eine sexuelle Belästigung kann zur Abmahnung und im Widerholungsfall zur fristlosen oder verhaltensbedingten Kündigung führen. In der Gerichtspraxis wird oft darum gestritten, ob bzw. wann eine einmalige sexuelle Belästigung zur fristlosen oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung führen kann. Aus der Rechtsprechung hierzu einige Fälle:

  • Berührung der weiblichen Brust (ordentliche Kündigung bejaht)

  • Gewaltandrohung bei Ablehnung von sexuellen Kontakten (ordentliche Kündigung)

  • Durchführung eines Bewerbungsgesprächs in der Sauna (ordentliche Kündigung)

  • Mehrmaliges Anfassen des Pos, an sich Herandrücken und Küssen auf den Mund (fristlose Kündigung)

  • "Klaps" auf den Po (keine außerordentliche Kündigung, wohl aber Abmahnung und im Widerholungsfall verhaltensbedingte Kündigung)

Vorschau:
In der nächsten Ausgabe erhalten Sie Antworten auf folgende Fragen

  • Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber, wenn ihn Kollegen mobben?
  • Welche Ansprüche hat der Arbeitnehmer gegen seine ihn mobbenden Kollegen?

Rückblick:
Den ersten Teil unserer Serie und die Antwort auf die Frage, was Mobbing eigentlich genau ist, können Sie hier noch mal nachlesen »

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