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Mit einer Fondspolice steuergünstig fürs Alter sparen

21.09.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Bei einer privaten Rentenversicherung ist später nur ein Teil der Auszahlung steuerpflichtig und netto bleibt mehr. Langfristig lohnt die Variante über Fonds.

Die gesetzliche Rentenversicherung reicht für den Lebensbedarf im Ruhestand nicht aus. Daher sind ergänzende Sparmaßnahmen notwendig. Eine interessante Option kann die Rentenversicherung mit fondsgebundener Kapitalanlage gegen Einmalbetrag darstellen. Für solche Fondspolicen bietet der Fiskus nämlich einige Privilegien, die zu höherer Nettorendite führen. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

Bei diesem Modell unterliegt die sofort oder nach einer bestimmten Anschubzeit beginnende lebenslange Rente nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung. Das bedeutet, dass die Rente nur mit 18 Prozent als Einnahme zählt, sofern der Versicherte seine erste Auszahlung im Alter von 65 erhält. Dieser Prozentsatz ändert sich anschließend nicht mehr. Beim Alter von 55 wären es 26 Prozent und mit 70 nur noch 15 Prozent. „Daher spielt bei diesen Rentenversicherungen die seit 2009 geltende Abgeltungsteuer hier keine Rolle“, betont Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Bei diesen attraktiven Steueraussichten lohnt ein Blick auf die Funktion solcher Sofortrenten über fondsgebundene Kapitalanlagen. Nach dem Konzept wird eine Rentenversicherung mit sofort beginnender Zahlung einer garantierten lebenslangen Leibrente gegen Einmalbeitrag abgeschlossen. Das Vorsorgekapital legt der Versicherer überwiegend in Investmentfonds an. Die sofort beginnende Rente wird in gleichbleibenden Leistungen gezahlt und die Höhe wird als konkreter Prozentsatz des Einmalbeitrags vereinbart. Das Versicherungsunternehmen garantiert sowohl die lebenslange Rentenzahlung als auch die Höhe der Rente. Der jeweilige Satz und damit die Höhe der Rente hängen vom Geschlecht, dem Alter und der Lebenserwartung ab. Zudem wird er von den Verhältnissen am Kapitalmarkt beeinflusst. Unter den aktuellen Konditionen fällt die ab Beginn garantierte Rente etwas geringer als die Garantiezahlungen aus einer konventionellen Rentenversicherung aus. Dafür ist aber eine Rentenerhöhung abhängig von der Performance der Fonds möglich, in die das Versicherungsunternehmen das Vorsorgekapital anlegt. „Die erhöhte Rente wird dann ebenfalls lebenslang garantiert, ein Sinken bei negativer Fondsperformance ist dagegen nicht möglich“, sagt die Expertin.

Zudem ist eine Todesfallleistung in Form einer Kapitalauszahlung eingeschlossen. Die Höhe ergibt sich aus dem Wert der verbliebenen Fondsanteile im Zeitpunkt des Todes und hängt von der Wertentwicklung der Fondsanteile ab. Die spätere Auszahlung ist also nicht prognostizierbar und die Höhe der Todesfallleistung daher auch nicht garantiert. Bei ungünstiger Wertentwicklung kann sie bereits nach kurzer Laufzeit der Versicherung entfallen, bei extrem günstiger Wertentwicklung der Fondsanteile kann trotz vorgenommener Rentenerhöhungen eine Todesfallleistung immer noch möglich sein.

Der Versicherungsnehmer kann bei Abschluss aus verschiedenen Fonds mit unterschiedlichem Risikoprofil wählen. Die Fondsanteile können nach seinen Wünschen in eine andere Strategie umgeschichtet werden. Auf die bis dahin erreichte garantierte Rente hat dies keine Auswirkungen. Ein Vorteil: Auf die Erträge aus den Fondsanteilen wird keine Steuer einbehalten, sie können daher brutto anwachsen, auch wenn die hieraus resultierende Rente nur anteilig über den Ertragsanteil besteuert wird.

„Sofern sich der Versicherte später dazu entschließt, die verblieben Ablaufleistung auf einen Schlag zu kassieren, liegen Kapitaleinnahmen vor“, weiß Wänger. Insoweit ist also nicht nur der Ertragsanteil aus der Zahlung maßgebend, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückkaufswert und dem darauf entrichteten Einmalbeitrag. Sofern die Police mindestens zwölf Jahre läuft und die Auszahlung erst nach dem 60. Geburtstag einsetzt, sind die Einnahmen sogar zur Hälfte steuerfrei und nur der Rest unterliegt der individuellen Progression.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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