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Mit Dienstwagen durchgeführte Familienheimfahrten

03.07.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Wöchentliche Familienheimfahrten sind Werbungskosten, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Und wenn dafür ein Dienstwagen verwendet wird?

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Unterhält ein Arbeitnehmer fern von seinem Familienwohnsitz eine weitere Wohnung an seinem Beschäftigungsort, kann hierdurch eine doppelte Haushaltsführung begründet werden. Die daraus resultierenden Kosten stellen damit grundsätzlich steuerlich anzuerkennende Werbungskosten dar. Hiervon umfasst sind auch die Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten in Höhe der Entfernungspauschale pro Kilometer der Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz.

Nutzt der Arbeitnehmer für die Familienheimfahrten allerdings einen ihm vom Arbeitgeber auch zur Privatnutzung gestellten Dienstwagen, ist die steuerliche Berücksichtigung gemäß Urteil des BFH vom 28.2.2013 (Az. VI R 33/11) ausgeschlossen. Die Richter verweisen hierzu auf die gesetzliche Regelung, die insoweit auch nicht zu beanstanden sei. „Ein nachvollziehbares Ergebnis - denn wirtschaftlich betrachtet trägt der Arbeitgeber die Kosten der Familienheimfahrten. Eine steuerliche Berücksichtigung beim Arbeitnehmer ist damit nicht angezeigt.“ erläutert Dr. Markus Emmrich von Ebner Stolz Mönning Bachem.

„Als Gegenstück sind die Familienheimfahrten aber auch nicht als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen, der der Lohnsteuer unterliegt. Letztlich bleiben diese Fahrten mit dem überlassenen Dienstwagen steuerlich außen vor,“ so Dr. Markus Emmrich.


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