16.07.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Kürzlich erreichte uns folgende Leseranfrage:
„Ein Geschäftsführer bucht einen Flug für eine Dienstreise nach Mexiko. Der Arbeitnehmer wird auf dieser Dienstreise von seiner Ehefrau begleitet. Die Flugkosten für den Flug des Arbeitnehmers werden vom Arbeitgeber getragen. Die Kosten für den Flug der Ehefrau werden mit den vom Arbeitnehmer erworbenen Bonusmeilen (Kundenbindungsprogramm Miles & More) bezahlt. Nun stellt sich die Frage, ob die Einlösung der Bonusmeilen in einen Freiflug für die Ehefrau ein geldwerter Vorteil ist, der dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.“
Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Kundenbindungsprogrammes Prämien oder andere Vergünstigungen erhält, handelt es sich wie bei fast ausnahmslos allen Zuwendungen, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen, um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine steuerliche Erfassung kommt nach Maßgabe von § 3 Nr. 38 EStG aber nur dann in Betracht, wenn der Freibetrag in Höhe von 1.080 Euro überschritten ist.
Im Gegensatz zu klassischen geldwerten Vorteilen ist für die Versteuerung des steuerpflichtigen Anteils nicht der Arbeitgeber verantwortlich, sondern nach Maßgabe von § 37a EStG der jeweilige Anbieter des Prämienbindungsprogrammes, z.B. eine Fluggesellschaft bei der sog. Miles & More-Regelung. Damit sind die den Freibetrag übersteigenden Anteile nicht vom Arbeitnehmer, sondern vom Anbieter des Prämienbindungsprogrammes zu tragen. Der Arbeitgeber hat keine Arbeitgeberpflichten zu erfüllen und braucht entsprechend keine Aufzeichnungen zu führen.
Bitte beachten Sie, dass o.g. Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Prämien bei einem Kundenbindungsprogramm für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erworben werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Prämien für den Erwerb von Waren gewährt werden, z.B. Bonuspunkte wie Payback etc., die beim Kauf von Waren gutgeschrieben werden.
Hierbei handelt es sich stets um einen geldwerten Vorteil, der dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen und sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Eine Lohnversteuerung kann jedoch aus Vereinfachungsgründen unterbleiben, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro einschließlich Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) nicht überschritten ist.
An dieser Stelle sei angemerkt, dass die von der Opposition geführten Bundesländer im Rahmen eines Maßnahmenkatalogs zur Steuervereinfachung planen, die eigentlich der Steuervereinfachung dienende Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 20 Euro abzuschmelzen. Die Praxis wird zeigen, ob diese beabsichtigte Maßnahme – soweit sie umgesetzt wird, tatsächlich der Steuervereinfachung dient oder diese nicht vielmehr konterkariert.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Themen
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Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
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Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
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Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
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