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Micro-Richtlinie / MicroBilG: Entwurf verabschiedet

24.09.2012  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neue Bilanzierungs- und Veröffentlichungserleichterungen für sogenannte Kleinstkapitalgesellschaften

Am 19. September 2012 hat das Bundeskabinett den Entwurf zur sog. Micro-Richtlinie (Richtlinie 2012/6/EU über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben, Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz) verabschiedet. Die im Gesetzesentwurf verankerten Optionen sollen durch eine HGB-Änderung weitestgehend umgesetzt werden.

Die Neuregelungen sollen für Geschäftsjahre gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.

Folgende Neuregelungen sind geplant:

Neue Größenklasse „Kleinstkapitalgesellschaften“

Im HGB soll neben den bisherigen Größenklassen des § 267 HGB auch die Größenklasse der sog. Kleinstkapitalgesellschaften eingeführt werden. Hierunter fallen nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:

  • 350.000 Euro Bilanzsumme,
  • 700.000 Euro Nettoumsatzerlöse und
  • zehn Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.

Verkürzte Bilanz und GuV

Kleinstkapitalgesellschaften soll eine verkürzte Gliederung der Bilanz und der GuV gestattet werden.

„Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB n.F. brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.“

Die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung soll zumindest folgende Posten gesondert ausweisen:

  1. Umsatzerlöse,
  2. sonstige Erträge,
  3. Materialaufwand,
  4. Personalaufwand,
  5. Abschreibungen,
  6. sonstige Aufwendungen,
  7. Steuern,
  8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

Keine Offenlegung

Diese Gesellschaften brauchen ihre Jahresabschlüsse nicht offenzulegen, sofern die Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers hinterlegt wird. Damit können Dritte nur noch kostenpflichtig auf Anfrage eine Kopie des hinterlegten Jahresabschlusses erhalten.

Kein Anhang

Werden bestimmt Angaben „unter der Bilanz“ gemacht, ist die Aufstellung eines Anhangs entbehrlich.

„Kleinstkapitalgesellschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

  1. die in § 251 HGB und die in § 268 Absatz 7 HGB genannten Angaben,
  2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c HGB genannten Angaben und
  3. im Falle einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des AktG (Aktiengesetz) genannten Angaben unter der Bilanz angeben.“

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