30.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DHPG Dr. Harzem und Partner KG.
Aktuelle Urteile erweitern die Möglichkeiten, das Finanzamt an den Kosten einer doppelten Haushaltsführung zu beteiligen. Steuererstattungen kommen nicht nur in Betracht, wenn der Ehemann, die Ehefrau oder der Lebenspartner der Arbeit wegen von der Familienwohnung wegzieht. „Die Finanzbehörden müssen auch einspringen, wenn die berufliche Situation gleich bleibt und sich die privaten Lebensumstände verändern“, sagt Steuerberater Michael Mittmann von der DHPG in Bonn. Steuervorteile gibt es nämlich auch, wenn ein Arbeitnehmer aus privaten Gründen fortzieht und gleichzeitig die Wohnung am Beschäftigungsort zum Zweitwohnsitz wird. Dabei kann es sich um eine vorhandene Eigentums- oder Mietwohnung handeln. Auch eine neu anzumietende Wohnung ist denkbar. Das hat die Rechtsprechung der Finanzgerichte wiederholt bestätigt.
Neu ist, dass der Steuerpflichtige für die ersten drei Monate nach seinem Wegzug sogar Mehraufwendungen für die Verpflegung am alten Wohnort, der zum Zweitwohnsitz wird, geltend machen kann. Das sind immerhin 24 Euro pro Tag. So zumindest sieht es das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Az. 15 K 318/12 E; Revision beim Bundesfinanzhof unter Az. VI R 7/13 anhängig). Zudem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz als Werbungskosten ansetzbar sind (Az. VI R 50/11). Steuerzahler sollten frühzeitig prüfen, welche Kosten der doppelten Haushaltsführung zum Ansatz gebracht werden können (siehe Infokasten „An diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt“). „Viele Steuerzahler beschränken sich auf Unterkunfts-, Fahrt- und Verpflegungskosten“, erläutert DHPG-Experte Mittmann. „Oft sind weitere Kosten der privaten Lebensführung steuerlich absetzbar.“
Klar ist: Ein steuerlich anzuerkennender doppelter Haushalt liegt nur dann vor, wenn der zweite Hausstand ausschließlich aus beruflichen Gründen errichtet oder beibehalten wird. Der Lebensmittelpunkt muss also in der anderen Wohnung liegen, weil etwa die Familie dort lebt. Aber auch wer als Single am Heimatort seine Freunde hat, in Vereinen aktiv ist oder dort seinen Hobbys nachgeht, kann einen doppelten Haushalt haben. Prinzipiell kann es sich auch um einen eigenen Hausstand im Elternhaus handeln. Von Vorteil ist es, wenn der eigene Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die wegen ihrer Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen zulässt.
Der Bundesfinanzhof (Az. VI R 10/12) erlaubt selbst einen eigenen Hausstand in einem Mehrgenerationenhaushalt, womöglich mit den eigenen Eltern. Die Finanzbehörden legen allerdings in diesem Fall sehr strenge Maßstäbe an. Es muss sich eher um einen wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Haushalt handeln, als um das typische Zimmer im Elternhaus. Entscheidend ist dann die Größe und Ausstattung der eigenen Räume mit eigenen Möbeln und Haushaltsgegenständen. Eltern und Kind können sich aber durchaus Bad und Küche teilen.
Um für das Finanzamt Klarheit zu schaffen, sollte eventuell ein schriftlicher Mietvertrag ins Auge gefasst werden. Dies kann sich für die Eltern oft sogar als Steuersparmodell herausstellen. Denn sie müssen für die Wohnung des Kindes nur mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete ansetzen, können aber 100 Prozent ihrer Kosten wie Abschreibung, Schuldzinsen oder Instandhaltung geltend machen. „Oft entstehen so Verluste, die die Eltern mit ihren anderen Einkünften steuersparend verrechnen können“, sagt DHPG-Berater Mittmann.
An diesen Kosten beteiligt sich das Finanzamt
Wenn die Erstwohnung den Lebensmittelpunkt bildet und die zweite Bleibe lediglich berufsbedingt ist, hilft der Fiskus. Folgende Aufwendungen können Arbeitnehmer prinzipiell als Werbungskosten geltend machen:
Umzugskosten: Neben Zahlungen an Umzugsfirmen sind auch Maklergebühren absetzbar. Ebenso: Kosten des Rückumzugs bei Beendigung oder Wechsels des doppelten Haushalts. Das gilt jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer aus privaten Gründen wegziehen und ihre vorhandene Wohnung am Beschäftigungsort behalten.
Unterkunftskosten: Abzugsfähig ist die Zweitmiete einschließlich Nebenkosten. Doch Vorsicht: Das Finanzamt akzeptiert meist nur die ortsüblichen Kosten für maximal 60 Quadratmeter Wohnraum. Bei größeren Wohnungen ist aufzuteilen. Ab 2014 wird der Abzug auf 1.000 Euro pro Monat eingeschränkt. Auch absetzbar: Anschaffungskosten für eine Standardeinrichtung, verteilt auf bis zu 15 Jahre, sowie eine Zweitwohnungssteuer.
Stellplatzkosten: Die Kosten für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz oder eine Garage am Arbeitsort lassen sich womöglich auch geltend machen. Entscheidend ist, dass die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation notwendig ist.
Verpflegungskosten: Das Finanzamt gewährt in den ersten drei Monaten nach Umzug eine Verpflegungspauschale von bis zu 24 Euro pro Tag. Liegt der Beschäftigungsort im Ausland, gelten länderspezifische Pauschalbeträge.
Fahrtkosten: Familienheimfahrten lassen sich einmal pro Woche mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer ansetzen. Alternativ: Ticketpreise für Bus und Bahn. Kommt die Familie zu Besuch, weil die Heimfahrt aus beruflichen Gründen ausfallen musste, sind die Fahrtkosten ebenfalls absetzbar.
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