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Lohnsteuerliche Beurteilung von Aushilfsbeschäftigungen - Teil 2

25.07.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Lesen Sie in dieser Woche den zweiten Teil unserer Serie über die lohnsteuerliche Behandlung von Aushilfsbeschäftigungen.

Schüler nach Abschluss ihrer Schulausbildung

Als kritische Personengruppe sind also ehemalige Schüler nach Abschluss ihrer Schulausbildung anzusehen. Nehmen Schüler nach Abschluss ihrer Schulausbildung ein Studium auf, liegt keine Berufsmäßigkeit vor. Berufsmäßigkeit liegt hingegen vor, wenn nach Schulabschluss ein Ausbildungsverhältnis begonnen wird. Vorsicht ist also immer dann geboten, wenn der Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Die Berufsmäßigkeit ist unbeachtlich, soweit der Arbeitslohn die monatlche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro nicht übersteigt.

Wenn der Arbeitgeber ehemalige Schüler nach Schulabschluss beschäftigt und der Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sollte bereits im Vorfeld geklärt werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. In jedem Fall sollten Arbeitgeber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung schließen und klarstellen, dass dem Arbeitgeber evtl. Veränderungen unverzüglich mitgeteilt werden.

Mehrfachbeschäftigung

Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich zusammenzurechnen und führen zu Sozialversicherungspflicht, soweit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung (außer zur Arbeitslosenversicherung) erbringen.

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Gleichwohl ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese belaufen sich bei geringfügig Beschäftigten im gewerblichen Bereich auf 30 % des Arbeitsentgelts. Die Aufteilung ergibt sich wie folgt:

Anteil Rentenversicherung 15 %
Anteil Krankenversicherung 13 %
Zwischensumme 28 %
ggf. Pauschsteuer 2 %
Summe 30 %

Ausnahme Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung

Bitte beachten Sie, dass der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu entrichten ist, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, z.B. bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, kann der Pauschalbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung entfallen. Der Pauschalbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung ist stets zu erbringen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist oder nicht.

Der Pauschsteuerbetrag in Höhe von 2 % ist nur dann zu entrichten, wenn die Lohnversteuerung nicht auf Basis der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale (also gemäß Lohnsteuerkarte) erfolgt.


Gerne stellen wir Ihnen den vollständigen Fachartikel "Lohnsteuerliche Beurteilung von Aushilfsbeschäftigungen" von Volker Hartmann als PDF-Donwload bereit. Download jetzt starten »


Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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