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Lohnsteuerliche Beurteilung von Aushilfsbeschäftigungen - Teil 1

18.07.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Lohnsteuer-Experte Volker Hartmann erläutert die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen von Aushilfsbeschäftigungen in der Ferienzeit.

Endlich Ferienzeit... für viele Arbeitnehmer endlich einmal die Möglichkeit, um durchzuatmen und sich zu erholen. Für andere hingegen ist es eine Chance, sich als Aushilfskraft oder als Urlaubsvertretung etwas Taschengeld hinzuzuverdienen. Zur Vermeidung unliebsamer Steuer- und Beitragsnachforderungen sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits im Vorfeld Gedanken über die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen machen.

In steuerlicher Hinsicht handelt es sich bei Lohnzahlungen für Aushilfstätigkeiten stets und ohne Ausnahme um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser ist auf Grundlage der persönlichen Besteuerungsgrundlagen gemäß Lohnsteuerkarte bzw. der entsprechenden Ersatzbescheinigung der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Soweit der gezahlte Arbeitslohn auf das Kalenderjahr bezogen den Grundfreibetrag und damit das steuerliche Existenzminimum nicht übesteigt, braucht der Arbeitgeber keine Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszu-schlag und ggf. Kirchensteuer) einzubehalten. In der Praxis bedeutet dies, dass sich bis zu einer monatlichen Lohnzahlung bis zu maximal 905 Euro keine Steuern ergeben. Bei höheren Lohnzahlungen sind zwar Steuern einzubehalten, die der Arbeitnehmer jedoch im Rahmen seiner Steuererklärung vom Finanzamt zurückerhalten kann, soweit die Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag (bei Ledigen 8.004 Euro, bei Verheirateten 16.007 Euro) nicht übersteigen.

Alternativ kann die Lohnversteuerung auch pauschal durchgeführt werden, z.B. im Rahmen einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung. Bitte beachten Sie, dass es bei kurzfristiger Beschäftigung unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Definitionen bestehen.

Kurzfristige Beschäftigung

In steuerlicher Hinsicht liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

  1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt

    oder

  2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Der Pauschalsteuersatz beläuft sich in diesen Fällen auf 25 %.

Geringfügige Beschäftigung

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge

Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung bei einer geringfügigen Beschäftigung lehnt sich das Steuerrecht an die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise an. Nach Maßgabe von § 40a Absatz 2 EStG beträgt der Pauschsteuersatz 2 %, soweit der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, einen Pauschalbeitrag an die gesetzliche Sozialversicherung zu entrichten. Hierbei handelt es sich um eine einheitliche Pauschsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge

Ist der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht dazu verpflichtet, einen Pauschalbeitrag an die gesetzliche Sozialversicherung zu entrichten, beläuft sich der Pauschsteuersatz nach Maßgabe von § 40a Absatz 2a EStG auf 20% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer.

Abwälzung auf den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge dürfen hingegen nicht auf den Arbeitneh-mer abgewälzt werden. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, diese Beträge zu übernehmen.

Sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise

Geringfügig geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis immer dann vor, wenn das regelmäßige Entgelt 400 Euro im Monat nicht übersteigt (gering-fügig geringfügiges Beschäftigungsverhältnis).

Geringfügig kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis

Darüber hinaus liegt ein sog. geringfügig kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

Berufsmäßigkeit

In diesem Zusammenhang darf die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden, soweit die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine berufsmäßige Ausübung liegt nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger immer dann vor, wenn die Tätigkeit wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist der Fall bei der Beschäftigung von

  • Arbeitslosen mit Leistungsbezug
  • Arbeitslosen ohne Leistungsbezug
  • Hartz IV-Empfängern
  • Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub
  • Arbeitnehmern im unbezahlten Urlaub
  • ehemaligen Schülern in der Zeit zwischen ihrem Schulabschluss und der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

Keine Berufsmäßigkeit liegt regelmäßig vor bei der Beschäftigung von

  • Hausfrauen
  • Rentnern
  • Schülern und
  • Studenten
  • ehemaligen Schülern in der Zeit zwischen ihrem Schulabschluss und der Aufnahme eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums

Vorschau:
In der nächsten Woche erläutert Volkert Hartmann, was Sie es bei Mehrfachbeschäftigung zu beachten gilt und welche Ausnahmen es beim Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann finden Sie hier »

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