24.07.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In steuerlicher Hinsicht handelt es sich bei Lohnzahlungen für Aushilfstätigkeiten stets und ohne Ausnahme um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser ist auf Grundlage der persönlichen Besteuerungsgrundlagen gemäß Lohnsteuerkarte bzw. der entsprechenden Ersatzbescheinigung der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Soweit der gezahlte Arbeitslohn auf das Kalenderjahr bezogen den Grundfreibetrag und damit das steuerliche Existenzminimum nicht übersteigt, braucht der Arbeitgeber keine Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einzubehalten. In der Praxis bedeutet dies, dass sich bis zu einer monatlichen Lohnzahlung bis zu maximal 905 Euro keine Steuern ergeben. Bei höheren Lohnzahlungen sind zwar Steuern einzubehalten, die der Arbeitnehmer jedoch im Rahmen seiner Steuererklärung vom Finanzamt zurückerhalten kann, soweit die Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag (bei Ledigen 8.004 Euro, bei Verheirateten 16.007 Euro) nicht übersteigen.
Alternativ kann die Lohnversteuerung auch pauschal durchgeführt werden, z.B. im Rahmen einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung. Bitte beachten Sie, dass es bei kurzfristiger Beschäftigung unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Definitionen bestehen.
In steuerlicher Hinsicht liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
Der Pauschalsteuersatz beläuft sich in diesen Fällen auf 25 %.
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge
Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung bei einer geringfügigen Beschäftigung lehnt sich das Steuerrecht an die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise an. Nach Maßgabe von § 40a Absatz 2 EStG beträgt der Pauschsteuersatz 2%, soweit der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist, einen Pauschalbeitrag an die gesetzliche Sozialversicherung zu entrichten. Hierbei handelt es sich um eine einheitliche Pauschsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erbringung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge
Ist der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht dazu verpflichtet, einen Pauschalbeitrag an die gesetzliche Sozialversicherung zu entrichten, beläuft sich der Pauschsteuersatz nach Maßgabe von § 40a Absatz 2a EStG auf 20% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. pauschaler Kirchensteuer.
Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge - siehe unten - dürfen hingegen nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, diese Beträge zu übernehmen.
Geringfügig geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis immer dann vor, wenn das regelmäßige Entgelt 400 Euro im Monat nicht übersteigt (geringfügig geringfügiges Beschäftigungsverhältnis).
Geringfügig kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
Darüber hinaus liegt ein sog. geringfügig kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
In diesem Zusammenhang darf die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden, soweit die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Eine berufsmäßige Ausübung liegt nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger immer dann vor, wenn die Tätigkeit wirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Das ist der Fall bei der Beschäftigung von
Keine Berufsmäßigkeit liegt regelmäßig vor bei der Beschäftigung von
Als kritische Personengruppe sind also ehemalige Schüler nach Abschluss ihrer Schulausbildung anzusehen. Nehmen Schüler nach Abschluss ihrer Schulausbildung ein Studium auf, liegt keine Berufsmäßigkeit vor. Berufsmäßigkeit liegt hingegen vor, wenn nach Schulabschluss ein Ausbildungsverhältnis begonnen wird. Vorsicht ist also immer dann geboten, wenn der Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Die Berufsmäßigkeit ist unbeachtlich, soweit der Arbeitslohn die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro nicht übersteigt
Wenn der Arbeitgeber ehemalige Schüler nach Schulabschluss beschäftigt und der Arbeitslohn die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, sollte bereits im Vorfeld geklärt werden, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. In jedem Fall sollten Arbeitgeber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung schließen und klarstellen, dass dem Arbeitgeber evtl. Veränderungen unverzüglich mitgeteilt werden.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich zusammenzurechnen und führen zu Sozialversicherungspflicht, soweit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung (außer zur Arbeitslosenversicherung) erbringen.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Gleichwohl ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, pauschale Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese belaufen sich bei geringfügig Beschäftigten im gewerblichen Bereich auf 30 % des Arbeitsentgelts. Die Aufteilung ergibt sich wie folgt:
Anteil Rentenversicherung | 15 % |
Anteil Krankenversicherung | 13 % |
Zwischensumme | 28 % |
ggf. Pauschsteuer | 2 % |
Summe | 30 % |
Bitte beachten Sie, dass der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nur dann zu entrichten ist, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, z.B. bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, kann der Pauschalbeitrag an die gesetzliche Krankenversicherung entfallen. Der Pauschalbeitrag an die gesetzliche Rentenversicherung ist stets zu erbringen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist oder nicht.
Der Pauschsteuerbetrag in Höhe von 2 % ist nur dann zu entrichten, wenn die Lohnversteuerung nicht auf Basis der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale (also gemäß Lohnsteuerkarte) erfolgt.