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Lohnsteuerliche Behandlung von Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber

05.10.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Ihr Experte Volker Hartmann über das Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht vom 16.06.11 und die Auswirkungen für die Praxis

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Aktuelle Änderungen bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung 2011/2012

Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung
für die Entgeltabrechnung

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Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Arbeitslohn gewährt, ist dieser grundsätzlich sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen. Unter den steuerlichen Arbeitslohnbegriff fällt hierbei nicht nur der vom Arbeitgeber gezahlte Barlohn, sondern darüber hinaus auch jegliche Art von Sachbezügen. Klassische Sachbezüge sind z.B. ein Firmenwagen oder Rabatte, die entweder unmittelbar vom Arbeitgeber oder von einem Dritten gewährt werden.

Steuerfreiheit

Eine Lohnversteuerung kann unterbleiben, wenn eine Steuerbefreiungsvorschrift besteht und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Hierbei kommen beispielsweise die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Zuschüsse für die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen oder geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte in Betracht.

Pauschalversteuerung

Darüber hinaus können bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers der Pauschalversteuerung unterworfen werden, z.B. Fahrtkostenzuschüsse, Erholungsbeihilfen, die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von PC oder Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung.

Urteil Niedersächsisches Finanzgericht vom 16.06.11

Bei der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen wie der Steuerfreiheit bzw. der Pauschalversteuerung muss durch den Arbeitgeber sichergestellt werden, dass die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 16.06.11, 11 K 81/10 klargestellt, dass die gesetzlichen Regelungen für Internetpauschalen, Fahrtkosten- und Kindergartenzuschüsse voraussetzen, dass diese Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, z.B. wenn im Rahmen einer Barlohnumwandlung ohnehin zustehender Arbeitslohn in steuerfreie Lohnbestandteile umqualifiziert werden, handelt es sich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

In dem vom Finanzgericht zu beurteilenden Sachverhalt hatten Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen einen Anspruch auf Gewährung bestimmter steuerlich begünstigter Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber. Dieser Anspruch bestand auch dann, wenn die gesetzlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Konkret hatten die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine ausgleichende Gehaltszahlung wenn die persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitgeberleistung, z.B. für einen Kindergartenzuschuss bei einem Kinderlosen, nicht vorgelegen haben. Das Finanzgericht stellte klar, dass es sich hierbei nicht um Zusatzleistungen, sondern um Gehaltsbestandteile handelt, auf die der Arbeitnehmer ohnehin einen Rechtsanspruch hat. Dauerschuldverhältnis

Weil es sich bei einem Arbeitsverhältnis um ein Dauerschuldverhältnis handelt, können die Vereinbarungen nicht im Sinne einer Abschnittsbesteuerung von Monat zu Monat isoliert betrachtet werden. So ist es unzulässig, dass in einem Monat ein alleiniger Barlohnanspruch und in einem anderen Monat ein - gleichwertiger - Anspruch auf Zusatzleistungen bei geringerem Barlohn besteht.

Erholungsbeihilfen

Nach dem unmittelbaren Gesetzeswortlaut knüpft die Pauschalierungsmöglichkeit bei Erholungsbeihilfen daran an, dass durch den Arbeitgeber sicherzustellen ist, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. Im vorliegenden Sachverhalt mussten die Arbeitnehmer lediglich zum Jahresende auf einem Vordruck schriftlich bestätigen, dass sie die erhaltene Beihilfe für Erholungszwecke verwendet haben. Weitere Angaben zur konkreten Art und Höhe der jeweiligen Verwendung der Beihilfe wurden nicht gemacht. Weil die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung nicht vorliegen, handelt es sich entsprechend um Arbeitslohn, der der Regelversteuerung zu unterwerfen ist. Sozialversicherungsfreiheit kommt hierbei nicht in Betracht

Auswirkungen für die Praxis

Wenn der Arbeitgeber von Steuervergünstigungen wie Steuerfreiheit bzw. der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch macht, sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten und auch dokumentiert werden. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann das Finanzamt eine Umqualifizierung in Arbeitslohn vornehmen, der der Regelversteuerung zu unterwerfen ist.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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