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Lohnsteuerliche Behandlung von Auslandsentsendungen - Teil 2

08.08.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Lesen Sie heute den zweiten Teil über die lohnsteuerliche Behandlung von Auslandsentsendungen.

Im letzten Newsletterbeitrag haben wir Sie darüber informiert, was Sie bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung beachten müssen, wenn Sie einen Arbeitnehmer ins Ausland entsenden.

Bei einer Dauer der Entsendung bis zu 183 Tagen liegt das Besteuerungsrecht nach Maßgabe der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen beim Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und an das zuständige Betriebstättenfinanzamt abzuführen. Bei einer Entsendung von mehr als 183 Tagen liegt das Besteuerungsrecht im Regelfall beim Tätigkeitsstaat. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber entsprechend keine Steuerabzugsbeträge einzubehalten. Der Arbeitnehmer ist jedoch dazu verpflichtet, seine Lohneinkünfte im ausländischen Staat zu versteuern.

Rückfallklausel in § 50d Absatz 8 EStG

Nach Maßgabe der sog. Rückfallklausel in § 50d Absatz 8 EStG kommt eine endgültige Steuerfreistellung des Arbeitslohnes im Inland immer nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren nachweisen kann, dass der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass eine Versteuerung im ausländischen Staat durchgeführt worden ist. Kann der Arbeitnehmer diesen Nachweis nicht erbringen, ist der Arbeitslohn nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren der inländischen Besteuerung zu unterwerfen.

Diese derzeitige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist verfassungsrechtlich sehr umstritten. Bei der Rückfallklausel in § 50d Absatz 8 EStG handelt es sich um einen sog. Treaty Override.

Treaty Override

Bei einem Treaty Override handelt es sich um eine nationale steuergesetzliche Regelung, bei der sich ein nationaler Steuergesetzgeber über die bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen, hier einem Doppelbesteuerungsabkommen, völkerrechtswidrig hinwegsetzt.

BFH-Beschluss vom 10.01.12

Mit BFH-Beschluss vom 10.01.12 (I R 66/09) hat sich der Bundesfinanzhof im Rahmen eines im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens an das Bundesverfassungsgericht gewandt. In diesem Zusammenhang soll das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die vorstehend genannte gesetzliche Regelung gegen das Grundgesetz verstößt.

Im hier streitigen Sachverhalt war ein Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers über einen Zeitraum von rund 9 Monaten im Ausland beschäftigt. Nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei lag das Besteuerungsrecht beim türkischen Fiskus. Weil der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, dass eine Versteuerung des Arbeitslohnes in der Türkei erfolgt ist, behandelte der deutsche Fiskus den Arbeitslohn mit Verweis auf § 50d Absatz 8 EStG als steuerpflichtig.


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Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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