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Lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber

02.05.2012  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In der betrieblichen Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitgeber ganz oder teilweise die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes Studium seiner Arbeitnehmer übernimmt. Was aber sagt das Bundesfinanzministerium dazu?

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 13.04.12 zur Abgrenzung der Frage, ob es sich hierbei um eine Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Hierbei ist zu differenzieren, ob sich der Arbeitnehmer

  • in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder
  • ob es sich um eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung handelt.

Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren sind.

1. Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses

Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Teilnahme an dem berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört.

Ein berufsbegleitendes Studium findet hingegen nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, z.B. wenn das Studium lediglich finanziell durch ein Stipendium gefördert wird oder wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolviert.

Schuldner der Studiengebühren

  • Arbeitgeber ist Schuldner der Studiengebühren
    Wenn der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren ist, kann regelmäßig von einer Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen werden. Das gilt auch für die Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einer im dualen System durchgeführten Ausbildung an den Bildungsträger entrichtet.

  • Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren
    Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist und der Arbeitgeber diese Gebühren ganz oder teilweise erstattet. In diesem Fall erfolgt die Kostenübernahme nach Auffassung der Finanzverwaltung nur dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn

    • der Arbeitgeber sich im Vorfeld der Bildungsmaßnahme im Rahmen einer arbeitsvertraglich fixierten Vereinbarung zur Kostenübernahme verpflichtet und

    • der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren ganz oder teilweise bzw. zeitanteilig zurückfordern kann, wenn der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

Soweit vertraglich kein Rückforderungsanspruch vereinbart wird, handelt es sich bei der Übernahme der Studiengebühren um stets um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung

Nach Maßgabe von R 19.7 LStR kann ein berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung des Arbeitgebers im Sinne der Richtlinie R 19.7 LStR 2011 anzusehen sein, wenn es der Erhöhung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb dienen soll.

Auch bei der Übernahme der Kosten für eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber Schuldner der Studiengebühren sind. Ein ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn die Kostenübernahme im Vorfeld der Bildungsmaßnahme vertraglich fixiert wird.

Im Gegensatz zur Kostenübernahme der Studiengebühren im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ist die Vereinbarung eines Rückforderungsanspruches des Arbeitgebers bei beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen nicht erforderlich.

Übersicht:

Erstmalige Berufsausbildung bzw. Erststudium

  • Innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses:

    Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers

  • Außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses:

    steuerpflichtiger Arbeitslohn soweit keine berufliche Veranlassung gegeben ist: kein Werbungskostenabzug

    steuerpflichtiger Arbeitslohn auch bei beruflicher Veranlassung, jedoch Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuer- erklärung

    kein steuerpflichtiger Arbeitslohn wenn die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers durch die Bildungsmaßnahme im Betrieb erhöht wird

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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