11.04.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das 49-Euro-Ticket ist eine bundesweit geltende Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr. Das Deutschland-Ticket soll die Bürgerinnen und Bürger ermuntern, ihr Auto stehen zu lassen und den ökologisch sinnvollen Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel erleichtern. Die Einführung des 49-Euro-Tickets hat Auswirkungen auf die lohnsteuerliche Job-Ticket-Regelung, auf Fahrtkostenzuschüsse und auf die bestehende Sachbezugsversteuerung.
Nach aktuellem Stand der Dinge wird es keine zusätzlichen steuerlichen Neuregelungen in Zusammenhang mit der Einführung des neuen 49-Euro-Tickets geben. Das bedeutet, dass die allgemeinen steuerlichen Rahmenbedingungen zur Anwendung kommen.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine unentgeltliche oder verbilligte Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Job-Ticket) bzw. für sonstige private Fahrten zur Verfügung stellt, handelt es sich grundsätzlich um einen lohnsteuerlichen Sachbezug.
Nach Einführung des 49-Euro-Tickets vermindern sich die Aufwendungen des Arbeitgebers auf 49 Euro monatlich. Gleichzeitig wird der bislang regional beschränkte Gültigkeitsbereich auf das ganze Bundesgebiet erweitert. Soweit der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Job-Ticket verbilligt zur Verfügung stellt, kann er den Preisvorteil ab 01.05.23 ganz oder teilweise an seine Arbeitnehmer weitergeben. Hierbei können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer von den Kostenvorteilen profitieren.
Das Steuerrecht bietet diverse Möglichkeiten der lohnsteuerlichen Behandlung von Fahrtkostenzuschüssen und Job-Tickets, z. B.
Die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG (Steuerfreiheit) hat aufgrund der Gesetzessystematik grundsätzlich Vorrang vor den anderen gesetzlichen Bestimmungen, z. B. vor der Sachbezugsfreigrenze.
Nach Maßgabe von § 3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr oder diesen gleichgestellten Fahrten sowie für sonstige Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, steuerfrei.
Das gilt sowohl für Fahrtkostenzuschüsse als auch für Sachbezüge, z. B. im Rahmen der kostenlosen oder verbilligten Überlassung eines sog. Job-Tickets. Die Steuerfreiheit bringt Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung mit sich.
Weil die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG Vorrang vor der Sachbezugsfreigrenze hat, wird der Anwendungsbereich der Sachbezugsfreigrenze durch das 49-Euro-Ticket nicht beeinträchtigt.
Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachweisen muss. Kann der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung nicht nachweisen, kann das Finanzamt den steuerfreien Fahrtkostenzuschuss in einen steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschuss umqualifizieren.
In diesem Zusammenhang darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach Einführung des 49-Euro-Tickets keinen pauschalen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss gewähren, sondern muss sich von seinen Arbeitnehmern den Nachweis erbringen lassen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich im Besitz eines 49-Euro-Tickets ist. Bitte beachten Sie, dass es darüber hinaus zu regional unterschiedlichen Vergünstigungen, z. B. für Auszubildende, in unterschiedlicher Höhe kommen kann.
Wenn ein Arbeitnehmer einen Fahrtkostenzuschuss oder ein vergünstigtes Job-Ticket von seinem Arbeitgeber erhält, entfällt der Werbungskostenansatz (Ansatz der Entfernungspauschale) im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.
Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss, ist die Steuerfreiheit der Höhe nach begrenzt auf die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keinen höheren Fahrtkostenzuschuss erhalten darf, als er tatsächlich an Aufwendungen hat. Darüber hinaus ist das Zusätzlichkeitserfordernis zu beachten, d.h. der Fahrtkostenzuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Wird der Fahrtkostenzuschuss nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, z. B. durch eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn (siehe unten).
Durch die Einführung des 49-Euro-Tickets reduziert sich der tatsächliche Kostenaufwand des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab 01.05.23 auf 49 Euro. Erhält der Arbeitnehmer einen höheren Fahrtkostenzuschuss, z.B. weil er einen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf auf einen höheren Betrag hat, handelt es sich in Höhe des übersteigenden Betrags um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Zusammenhang ist der Fahrtkostenzuschuss entsprechend in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Bestandteil aufzuteilen. Eine Pauschalversteuerung ist in Ermangelung einer Rechtsvorschrift nicht zulässig.
Der Arbeitnehmer Ferdinand Freibier hat aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen einen arbeitsrechtlichen Rechtsanspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 90 Euro monatlich. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Da der Arbeitnehmer nur tatsächliche Aufwendungen in Höhe von 49 Euro hat, kommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 auch nur für diesen Anteil in Betracht.
Der erhaltene Fahrtkostenzuschuss ist in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Bestandteil aufzuteilen.
Vom Arbeitgeber erhaltener Fahrtkostenzuschuss | 90,00 € |
Tatsächliche Aufwendungen des Arbeitnehmers | 49,00 € |
Übersteigender Betrag = steuerpflichtiger Arbeitslohn | 41,00 € |
Fahrtkostenzuschuss steuerfrei | 49,00 € |
Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig | 41,00 € |
Summe | 90,00 € |
Erhält der Arbeitnehmer darüber hinaus einen weiteren zusätzlichen Fahrtkostenzuschuss, z. B. um mit seinem eigenen Fahrzeug zum Bahnhof zu kommen (Park-and-ride-Fälle), ist dieser Fahrtkostenzuschuss grundsätzlich nicht steuerfrei. Eine Pauschalversteuerung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen könnte. Bitte beachten Sie hierbei, dass aufgrund der pauschalen Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur in Sonderfällen ein zusätzlicher Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers in Betracht kommt.
Mehr dazu erfahren Sie in der nächsten Newsletterausgabe!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: pixel2013 (Pixabay, Pixabay License)
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?