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Lohnsteuer - Kein Geld verschenken

07.05.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerverbund.

Die Steuererklärung ist für viele ein Muss. Aber nicht jeder muss wirklich. Doch man sollte sich informieren, welche Vorteile eine Steuererklärung mit sich bringen kann, sprich: was für ein Rückerstattungsanspruch bestehen könnte, um nicht aus Bequemlichkeit auf Geld zu verzichten.

Es gibt Steuerpflichtige (z.B. Arbeitnehmer), die auf Grund ihrer individuellen Situation jährlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (=Pflichtveranlagung).
Andererseits gibt es aber auch sehr viele Fälle, bei denen der Steuerpflichtige selber entscheiden kann, ob er eine Steuererklärung abgibt oder nicht (=Antragsveranlagung). In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass ein Steuerpflichtiger aus Unwissenheit, aus Bequemlichkeit oder aus sonstigen Gründen keine Steuererklärung abgibt, obwohl er sogar einen Rückerstattungsanspruch von einigen Hundert oder manchmal sogar von einigen Tausend Euro hätte.

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Da das deutsche Steuerrecht mittlerweile so kompliziert geworden ist, dass man als normaler Steuerpflichtiger kaum noch abschätzen kann, ob sich die Abgabe einer Steuererklärung lohnt, sind nachfolgend einige Fallbeispiele aufgelistet, die steuerlich relevant sein können und in der Praxis häufig zu einer Steuerrückerstattung beitragen:

  • Handwerkerrechnungen über Reparaturen oder Modernisierungen (z.B. Badrenovierung, Heizungswartung, Kaminkehrerleistungen, Gartenarbeiten)
  • Jahresabrechnungen der Verwalter für Eigentümer und Mieter
  • Nebenkostenabrechnungen der Vermieter
  • Kosten für Hilfen im Haushalt (z.B. Putzen, Bügeln, Kochen) oder die Betreuung von Kindern
  • Aufwendungen für die Pflege alter Menschen
  • Kosten im Zusammenhang mit Scheidung
  • Krankheitskosten auch für Familienangehörige (z.B. Medikamente, Praxisgebühren, Brille, Krankenhausaufenthalte, Heilpraktiker, Kuren, Zahnarzt)
  • Unterhaltsleistungen an Verwandte im In- oder Ausland (z.B. geschiedene Ehegatten, Kinder, Eltern, Großeltern)
  • Aufwendungen wegen Behinderung
  • Steuerberatungskosten (z.B. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine)
  • Spenden
  • Riester Rente, Rürup Rente
  • Zahlungen an Versicherungen (Krankenversicherung, Lebensversicherung, Haftpflichtversicherung, Pflegeversicherung, Kfz-Versicherung, private Rentenversicherungen, Unfallversicherung)
  • Aufwendungen für Fortbildungen
  • Beiträge zu Gewerkschaften
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Arbeitszimmer bei Lehrern bzw. Außendienstmitarbeitern
  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Unfallkosten, Beerdigungskosten
  • Aufwendungen für Arbeitskleidung, Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Berufskleidung, Fachliteratur, PC)
  • Bewerbungskosten (z.B. Fahrtkosten, Portokosten)
  • Schulgeldzahlungen an Ersatz- bzw. Ergänzungsschulen
  • Kindergeldangelegenheiten

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine beispielhafte und keine vollständige Darstellung ist. Sofern zumindest ein paar der oben beschriebenen Beispiele auf Sie zutreffen, empfehlen wir Ihnen, sich im Rahmen eines individuellen Beratungsgespräches persönlich beraten zu lassen.

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