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Lohnsteuer-Freibeträge für 2013 neu beantragen!

22.11.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Und wieder ein Stück mehr elektronisches Zeitalter bricht an: Die gute alte Lohnsteuerkarte ist nun endlich Vergangenheit. Ab November 2012 kann der Arbeitgeber die für die Lohnabrechnung erforderlichen Informationen über seine Arbeitnehmer, wie z. B. Lohnsteuerklasse und Kinder, elektronisch bei der Finanzverwaltung abrufen und diese der Lohnabrechnung ab Januar 2013 zu Grunde legen.

Die Daten des Arbeitnehmers liegen dem Finanzamt grundsätzlich vor. Eine Besonderheit besteht allerdings für die Freibeträge, die bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden sollen. Wurde in der Vergangenheit ein Lohnsteuerermäßigungsantrag und damit die Eintragung eines Freibetrags, etwa für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, auf der Lohnsteuerkarte beantragt, wurde dieser Freibetrag auch bis ins aktuelle Jahr hinein berücksichtigt.

„Das muss aber nicht mehr ab Januar 2013 gelten“, erläutert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart. „Denn ab Januar 2013 kann der Arbeitgeber der jeweiligen Lohnabrechnung die elektronisch abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde legen. Und in diesen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, den sogenannten ELStAM, sind bisherige Freibeträge nicht mehr enthalten. Vielmehr ist es Sache des Arbeitnehmers, die Freibeträge bei seinem zuständigen Finanzamt neu zu beantragen - und zwar auch dann, wenn sich deren Höhe nicht verändert hat.“

Eine Änderung der Freibeträge muss sich aber auch nicht zwingend bereits in der Januar-Lohnabrechnung bemerkbar machen, so Alexander Michelutti weiter. Denn dem Arbeitgeber ist eine Übergangszeit eingeräumt, er muss spätestens bis Ende 2013 die Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals elektronisch abrufen und innerhalb von sechs Monaten erstmals anwenden. Vor der erstmaligen Anwendung darf er auf die in bisher vorliegenden Daten und Unterlagen zurückgreifen - damit auch auf den bisherigen Freibetrag. Wann er vom alten System auf das neue umsteigt, ist dabei letztlich Sache des Arbeitgebers. „Deshalb ist es hilfreich, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter informiert, ab wann der elektronische Lohnsteuerabzug erstmals vorgenommen wird“, rät Alexander Michelutti.

Wie dem auch sei - um höhere Lohnsteuerabzüge ab Januar 2013 oder im Laufe des neuen Jahres zu vermeiden, empfiehlt es sich jedenfalls, die Freibeträge bald möglichst neu zu beantragen. Ein entsprechender Antrag kann unter www.formulare-bfinv.de im Internet gefunden und beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.


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