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Kündigung eines BVG-Mitarbeiters wegen Drogenkonsums in der Freizeit

12.09.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine Kündigung wegen Drogenkonsums in der Freizeit lediglich aus formalen Gründen für unwirksam erklärt.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung eines bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) beschäftigten Gleisbauers, der nach einem Drogenscreening mit erhöhten Cannabinolwerten und betriebsärztlichen Sicherheitsbedenken entlassen worden war, aus formalen Gründen für unwirksam erklärt und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Die BVG hatte die Kündigung erklärt, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, was – unabhängig von den Kündigungsgründen – zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung hatte demgegenüber keinen Erfolg. Der Kläger werde als Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt; seine Beschäftigung führe wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 19 Sa 306/12 und 324/12

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