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Krankgeschrieben und ans Haus gefesselt?

21.02.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ARAG.

Gerade wenn wieder eine Grippewelle über uns hinwegschwappt, kann man sich allerlei einfangen. Doch müssen diejenigen, die es erwischt hat, in jedem Fall Zuhause bleiben?

Generell gilt: Wer krank ist, hat die Pflicht, sich an die Anweisungen des Arztes zu halten und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte. Doch was bedeutet das im Alltag?

  • Mal schnell zum Einkaufen
    Der Gang in den Supermarkt oder die Apotheke ist i.d.R. erlaubt. ARAG Experten warnen allerdings vor ausgedehnten Shoppingtouren, die sind tabu. Wer sich dabei erwischen lässt, riskiert die Kündigung.

  • Sport trotz Krankheit
    Das kommt darauf an. Hat der Arzt Bettruhe verordnet, sollten sich auch Fitnessfanatiker daran halten. Bei weniger schweren Erkrankungen können Spaziergänge an der frischen Luft heilungsfördernd sein. Dagegen sei ebenso wenig einzuwenden wie gegen leichte Gymnastik. Sicherheitshalber sollte aber das Okay von dem Arzt eingeholt werden.

  • Kino gegen Langeweile
    So lange die Genesung nicht gefährdet wird, ist – je nach Krankheit - ein Kino- oder Restaurantbesuch durchaus in Ordnung. Wer jedoch z.B. wegen einer Magenverstimmung nicht zur Arbeit geht, dann aber im Fastfood-Restaurant angetroffen wird, muss mit einer Abmahnung rechnen.

  • Krank während des Urlaubs
    Das ist in der Situation besonders ärgerlich. Aber zum Glück verlängert sich der Urlaubsanspruch um die Tage, an denen der Arbeitnehmer krankgeschriebenen ist. ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass der Arbeitgeber schnellstmöglich (z.B. Fax, E-Mail, Telegramm) informiert werden muss. Ferner muss der Arbeitnehmer Adresse und Telefonnummer hinterlassen, unter der dieser erreichbar ist.

  • Urlaub trotz Krankheit
    Reisen, die den Heilungsprozess fördern, sind grundsätzlich erlaubt. Wer also z.B. wegen eines Bronchialkatarrs krankgeschrieben ist, darf ruhig einige Tage an der Nordsee durchatmen. ARAG Experten raten jedoch, den Arzt zur Sicherheit zu fragen und sich die Reise von ihm genehmigen zu lassen. Wilde Partynächte am Ballermann sind dagegen der Genesung alles andere als zuträglich und verbieten sich damit eigentlich von selbst.

  • Dünne Besetzung
    Solidarität mit den überlasteten Kollegen ist sicher löblich. Doch ARAG Experten weisen darauf hin, dass man sich schnell in der rechtlichen Grauzone befindet, wenn man trotz Krankschreibung im Job einspringt. Denn ein Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass er so schnell wie möglich wieder gesund wird.

  • Sofort Bescheid sagen
    ARAG Experten raten erkrankten Arbeitnehmern dringend, den Chef, das Sekretariat oder die Personalstelle sofort zu verständigen. Sofort heißt, an dem Morgen des ersten Tages der Erkrankung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen. Arbeitsvertraglich kann aber auch geregelt sein, dass der Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ein Attest vorzulegen hat.

 

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