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Kostenlose Auskunft vom Fiskus

22.03.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Arbeitnehmer und Betriebe können sich beim Finanzamt vorab Antworten zu Lohnsteuerfragen geben lassen.

Sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter können sich bei Fragen im Bereich der Lohnsteuer jederzeit an das zuständige Finanzamt des Betriebes wenden und eine so genannte Anrufungsauskunft einholen. Diese vielfach unbekannte gesetzliche Möglichkeit kann sich oftmals lohnen. Denn sie ist nicht nur kostenlos, sondern beugt Meinungsverschiedenheiten zwischen Firma und Belegschaft vor und schützt Arbeitgeber vor lohnsteuerlichen Haftungsrisiken. Dabei können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gegen die erteilte Auskunft jetzt auch Einspruch einlegen oder ggf. vor Gericht klagen, wenn sie mit dem Inhalt nicht einverstanden sind. Das ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Az. IV C 5 - S 2388/0-01), worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hinweist.

Die Anfrage ist grundsätzlich ohne Formvorschriften möglich. Das Finanzamt soll seine Auskunft jedoch schriftlich erteilen. Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde, der per Rechtsbehelf angefochten werden kann. Gegenstand solcher Anfragen sind alle Themen rund um den Lohnsteuerabzug. „So kann der Arbeitgeber beispielsweise klären lassen, ob die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben sind oder ein Gehaltsextra tatsächlich steuerfrei ausbezahlt werden kann", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem. Voraussetzung ist, dass dem Betriebsstättenfinanzamt ein konkreter Sachverhalt zur Beurteilung vorgetragen wird. Unerheblich ist, ob die Anfrage nur einen Arbeitnehmer, eine bestimmte Gruppe oder sogar alle Arbeitnehmer betrifft.

Liegt eine positiv entschiedene Anrufungsauskunft vor, kann sich der Arbeitgeber grundsätzlich darauf verlassen und beim Lohnsteuerabzug entsprechend verfahren. Erweist sich die Anrufungsauskunft im Nachhinein als falsch, zieht dies für die Bemessung der Lohnsteuer in der Regel keine negativen Konsequenzen nach sich, sofern der zugrunde liegende Sachverhalt erschöpfend und richtig dargestellt worden ist. Allerdings müssen Firmen oder ihre Mitarbeiter selbst eine Anfrage starten. Nicht ausreichend ist der Verweis auf den Konkurrenzbetrieb, selbst wenn dort gleiche Verhältnisse herrschen.

„Dieses kostenlose Verfahren sollten Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer viel öfters in Anspruch nehmen", rät die Expertin. Sind beispielsweise Mitarbeiter der Ansicht, das Lohnbüro behält zu viel Steuern vom Gehalt ein, kann die zügige Anfrage beim Finanzamt unnötigen Ärger vermeiden. Denn stellt sich die Meinung des Mitarbeiters als korrekt heraus, führt das sofort zu mehr Nettolohn. Im anderen Fall müssten Angestellte mit der Erstattung auf Grund der Lohnsteuerüberzahlung bis zur jährlichen Einkommensteuererklärung warten.

Hilfreich ist die Auskunft auch, wenn sich die Beteiligten anstelle einer Gehaltserhöhung auf Extrazuwendungen verständigen wollen, die pauschal oder gar nicht zu versteuern sind. Hier gibt die eingeholte Antwort Rechtssicherheit. Nicht möglich ist allerdings, über dieses eher unbekannte Verfahren Streitpunkte zu Werbungskosten oder Sonderausgaben der Arbeitnehmer klären zu lassen. Hierum kümmert sich das Finanzamt erst bei der späteren Veranlagung der Arbeitnehmer.

So sehr die Anrufungsauskunft auch für Steuerfrieden in den Betrieben sorgen kann, bei der anschließenden Einkommensteuererklärung der Mitarbeiter ist das Wohnsitzfinanzamt nicht an die gemachten Auskünfte gebunden. Die Verbindlichkeit gilt nämlich nur für die Bemessung der Lohnsteuer. Aber diese eher theoretische Ablehnung im Nachhinein sollte nicht vor der Inanspruchnahme abhalten. Das Finanzamt des Arbeitgebers deckt mit seiner Auskunft in der Regel die Ansicht der Veranlagungsbeamten der Mitarbeiter für die Einkommensteuer. Denn die zuständigen Finanzbeamten für die Firma sind gehalten, sich vor Erteilung der Zusagen mit ihren Kollegen abzustimmen.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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