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Kosten nach beruflichem Umzug richtig absetzen

21.08.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V..

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können viele Kosten als Werbungskosten steuermindernd abgesetzt werden. Es gibt jedoch Einschränkungen: Lässt sich nach dem Auszug aus einer Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus das Objekt nicht zeitnah verkaufen oder vermieten, kann keine fiktive Miete als Mietentschädigung angesetzt werden.

Nach Informationen des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.04.2012 (Az. VI R 25/10) entschieden, dass nur tatsächlich angefallene Aufwendungen, nicht jedoch eine entgangene Miete Werbungskosten sein können. Der Bundesfinanzhof lässt deshalb auch keine Absetzung für Abnutzung (Wertminderung) für den Zeitraum des vorübergehenden Leerstandes zu. Die Steuerpflichtigen wollten eine Gleichbehandlung mit Beamten, denen nach dem Bundesumzugskostengesetz eine Entschädigung in diesen Fällen zusteht.

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist darauf hin, dass jedoch die tatsächlich angefallenen Kosten für Heizung, Versicherung oder Bewachung abziehbar sind. Bei Auszug aus einer Mietwohnung kann die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als Werbungskosten abgezogen werden. Kann die neue Wohnung nicht gleich bezogen werden, ist für diese Wohnung die Miete abziehbar. Zu den Umzugskosten zählen auch Aufwendungen für die Wohnungssuche, für den Transport, für Reisekosten am Umzugstag, für erforderlich neue Kochherde oder für Nachhilfeunterricht der Kinder.

Zusätzlich können die vielen kleinen Umzugsaufwendungen für das Einrichten am neuen Wohnort mit einer Umzugskostenpauschale berücksichtigt werden. Ab 01.01.2012 beträgt die Pauschale für Verheiratete 1.314 Euro und für Ledige 657 Euro. Für weitere Personen, die im Haushalt mit umziehen, kommen je 289 Euro hinzu. Wer innerhalb von fünf Jahren erneut beruflich umzieht, erhält um 50 Prozent höhere Pauschalen.

Ein beruflicher Anlass liegt vor, wenn der Umzug wegen eines Arbeitsplatzwechsels erfolgt oder auch, wenn sich die Fahrtzeit zum Arbeitgeber um täglich mindestens eine Stunde verkürzt.

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