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Kosmetische Operation als außergewöhnliche Belastung

28.05.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: SH C - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Nur Kosten für medizinisch notwendige kosmetische Operationen sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

„In aller Regel sind Kosten für medizinische Maßnahmen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig“, sagt Gerhard Wagner, Steuerberater bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C. Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme tatsächlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient. Gerade bei kosmetischen Operationen kann sich dem Finanzamt aber schnell die Frage aufdrängen, ob wirklich eine medizinische Notwendigkeit für die Operation bestand, weil es sich sonst um Kosten der privaten Lebensführung handelt.

„Für die meisten medizinischen Maßnahmen schreibt das Gesetz vor, wie der Steuerzahler nachweisen muss, dass die Maßnahme tatsächlich medizinisch notwendig war“, sagt Wagner. In der Regel genügt dazu ein amtsärztliches Attest. Zu Operationen macht das Gesetz jedoch keine ausdrückliche Vorgabe, weil das Finanzamt hier normalerweise automatisch von einer medizinischen Notwendigkeit ausgeht. Anders sieht das aber bei plastischen Operationen aus, die meistens nicht zwingend notwendig sind, sondern aus kosmetischen Erwägungen vorgenommen werden.

Daher hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein jetzt erklärt, wie ein Steuerzahler nachweisen kann, dass seine plastische Operation tatsächlich notwendig war, und somit die dadurch verursachten Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Demnach muss der Patient die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachweisen. Ein Attest des behandelnden Arztes genügt dafür grundsätzlich nicht. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass dem Patient entsprechende Befundberichte vorliegen, sofern die Behandlung medizinisch notwendig ist. Diese können dann als möglicher Nachweis der medizinischen Notwendigkeit dienen.

„Alternativ gilt der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit unabhängig von anderen Belegen auf jeden Fall dann als erbracht, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligt hat“ erläutert Wagner. Auch ein bereits vor Beginn der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung erleichtert die Nachweisführung, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung streitig sein sollte.


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