25.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
Die betroffenen Gesellschaften müssen demnach künftig ihre Grundsätze, Risiken und Ergebnisse in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen offenlegen.
Hierzu der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissar Michel Barnier: „Die heute vorgeschlagenen Rechtsvorschriften betreffen die Transparenz von Unternehmen aller Sektoren. Es geht darum, dass Unternehmen, Anleger und breite Öffentlichkeit zweckdienliche Informationen erhalten – so wie es die Anlegergemeinschaft immer wieder gefordert hat. Gesellschaften, die schon heute Angaben zu ihren finanziellen und nichtfinanziellen Geschäftsergebnissen veröffentlichen, nehmen bei ihrer Entscheidungsfindung eine längerfristige Sichtweise ein. Sie haben niedrigere Finanzierungskosten, können talentierte Mitarbeiter für sich gewinnen und auch halten und sind letztlich erfolgreicher. Dies ist für die Wettbewerbsfähigkeit Europas und die Schaffung von Arbeitsplätzen von großer Bedeutung. Die besten Praktiken sollten Standard werden. Die neuen Regeln werden nur für große Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern gelten, da ihre Einführung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) möglicherweise mehr Kosten als Nutzen gebracht hätte.”
Dem Vorschlag zufolge müssten Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern in ihrem Jahresbericht relevante und wesentliche Angaben zu ökologischen und sozialen Aspekten offenlegen. Der gewählte Ansatz stellt sicher, dass die Bürokratielasten auf ein Minimum beschränkt werden. Statt eines richtiggehenden, detaillierten „Nachhaltigkeitsberichts“ würden knappe Informationen zur Verfügung gestellt, die notwendig sind, um sich ein Bild von Entwicklung, Geschäftsergebnissen oder Lage einer Gesellschaft zu machen. Sind Angaben über einen bestimmten Bereich für eine Gesellschaft nicht relevant, müsste diese nicht darüber berichten, sondern lediglich angeben, warum dies so ist. Die Offenlegung darf überdies auf Konzernebene erfolgen und muss nicht von den zugehörigen Einzelunternehmen geleistet werden.
Die vorgeschlagene Maßnahme ist von einer nicht-preskriptiven Grundhaltung geprägt und lässt den Unternehmen erheblichen Spielraum, relevante Informationen so zu veröffentlichen, wie sie es für sinnvoll halten. Gesellschaften können sich auf internationale oder nationale Leitlinien stützen, die sie für geeignet halten (z. B. „Global Compact“ der Vereinten Nationen, ISO-Norm 26000 oder Deutscher Nachhaltigkeitskodex).
Was die Transparenz im Hinblick auf die Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen angeht, so müssten große börsennotierte Gesellschaften Angaben zu ihrer Diversitätspolitik machen und dabei die Aspekte Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt sowie Bildungs- und Berufshintergrund abdecken. Offenzulegen wären die Ziele der Diversitätspolitik, die Art und Weise ihrer Umsetzung und die erzielten Ergebnisse. Gesellschaften ohne Diversitätspolitik müssten angeben, warum sie darauf verzichten. Dieser Ansatz steht mit dem allgemeinen Corporate-Governance-Rahmen der EU in Einklang.
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