05.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäische Kommission.
Die vorgelegten technischen Standards regeln die Offenlegung von Leerverkaufspositionen auf dem Markt und reduzieren das Risiko, dass Geschäftsabwicklungen bei Leerverkäufen scheitern. Binnenmarkt- und Dienstleistungskommissar Michel Barnier sagte: "Die neuen Vorschriften verschaffen den Behörden und Marktteilnehmern Rechtssicherheit über die genauen Anforderungen, die Leerverkäufer erfüllen müssen, um die fälligkeitsgerechte Abwicklung von Geschäften mit Aktien oder öffentlichen Schuldtiteln sicherzustellen. Außerdem werden die technischen Anforderungen für die Offenlegung signifikanter Leerverkaufspositionen festgelegt, so dass sich die Marktteilnehmer auf die Anwendung der Leerverkaufsverordnung ab 1. November 2012 vorbereiten können.“
Grundlage für die technischen Standards sind Vorarbeiten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA). Präzisiert wird in den neuen Vorschriften die so genannte "Lokalisierungsregel“, die sicherstellt, dass Lieferungen bei Leerverkäufen nicht scheitern. Geregelt wird auch, wie die ESMA feststellen soll, welche Aktien von der Leerverkaufsverordnung ausgenommen sind, weil ihr Haupthandelsplatz außerhalb der Union liegt. Zusammen mit der Leerverkaufsverordnung, zu deren Umsetzung die heute erlassenen Verordnungen dienen, werden die Standards einen transparenteren, geordneteren und stabileren Markt schaffen.
Die delegierte Verordnung über technische Regulierungsstandards unterliegt einer einmonatigen Einspruchsfrist des Europäischen Parlaments und des Rates (die um einen weiteren Monat verlängert werden kann). Sofern keines der beiden gesetzgebenden Organe Einwände erhebt, tritt sie nach Ablauf dieser Frist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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