26.03.2013 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148) durch die "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" begrenzt; solche "Gesamtkosten" des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters.
Die Klägerin ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Steuerberatersozietät, die ihren Gewinn aus selbständiger Arbeit durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Einer der Gesellschafter (G) war in den Streitjahren 2003 und 2004 zu 60 % an der Sozietät beteiligt und vermietete an sie auf der Grundlage von in den Jahren 1999 und 2003 schriftlich vereinbarten Mietverträgen neben einem weiteren Fahrzeug den in seinem Eigentum stehenden PKW der Marke Porsche 911 zu einem Mietzins von monatlich 2.454,20 € (= 29.450,40 € Jahresnettobetrag) zuzüglich der Umsatzsteuer von monatlich 392,67 €. Das Fahrzeug hatte er im Jahre 1998 für ca. 203.000 DM (= 104.085 €) erworben. Sämtliche Aufwendungen für die beiden Fahrzeuge (Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten) hatte G zu tragen; die auf den PKW Porsche 911 entfallenden Kosten betrugen im Streitjahr 2003 3.379,66 € sowie 4.709,35 € im Streitjahr 2004. Den PKW Porsche 911, für den ein Fahrtenbuch nicht geführt wurde, nutzte G in den Streitjahren an jeweils 220 Tagen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der fünf km entfernten Betriebsstätte der Klägerin sowie darüber hinaus für seine sonstigen Privatfahrten. Das weitere von G an die Klägerin vermietete Fahrzeug wurde nach den Feststellungen des FG ausschließlich betrieblich genutzt.
In den Einnahmenüberschussrechnungen für die Streitjahre erfasste die Klägerin das von ihr entrichtete Mietentgelt in vollem Umfang als Betriebsausgabe und setzte korrespondierend bei G Sonderbetriebseinnahmen in derselben Höhe an. Als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigte sie die von G getragenen laufenden PKW-Kosten. Die Privatnutzung des PKW Porsche 911 durch G erfasste sie als dessen Sonderbetriebseinnahme. Ihren Wert ermittelte sie nach der 1 %-Regelung mit jährlich 12.490,28 € (104.085 € x 1 % x 12 Monate) und setzte ihn sodann auf der Grundlage des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02 (BStBl I 2002, 148) nur in Höhe der tatsächlich von G getragenen Aufwendungen von 3.379,66 € in der (Sonder-)Einnahmenüberschussrechnung für 2003 sowie in Höhe von 4.709,35 € in der (Sonder-)Einnahmenüberschussrechnung für 2004 an. Zusätzlich brachte sie die Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung des G und der Betriebsstätte der Klägerin in Höhe von 158,40 € für 2003 (0,36 € x 2 km x 220 Tage) und 132 € für 2004 (0,30 € x 2 km x 220 Tage) in Abzug, sodass sich folgende Privatanteile des G ergaben:
für 2003: 3.221,26 € (3.379,66 € ./. 158,40 €)
für 2004: 4.577,35 € (4.709,35 € ./. 132,00 €).
Das FA verneinte aufgrund einer Außenprüfung die Möglichkeit einer Begrenzung der Nutzungsentnahme auf die tatsächlichen Kosten. Das FA änderte daher die Feststellungsbescheide unter Ansatz einer Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung in Höhe von jährlich 12.480 € (104.000 € x 1 % x 12 Monate). Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ließ das FA 1.476 € (104.000 € x 0,03 % x 5 km x 12 Monate abzüglich 0,36 € x 5 km x 220 Tage) für 2003 und 1.542 € (104.000 € x 0,03 % x 5 km x 12 Monate abzüglich 0,30 € x 5 km x 220 Tage) für 2004 nicht zum Betriebsausgabenabzug zu, so dass sich für G Privatanteile der PKW-Nutzung von 13.956 € für 2003 und von 14.022 € für 2004 ergaben.
Die Revision ist unbegründet, das FG hat die zulässige Klage auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen zu Recht abgewiesen (BFH-Urteil vom 18.8.2012 VIII R 28/10; Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 14.10.2009 3 K 3109/08, EFG 2010, 1093). Die nach § 163 AO zu treffende und hier von der Klägerin begehrte Billigkeitsentscheidung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die grundsätzlich nur eingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Sie kann im finanzgerichtlichen Verfahren nur dahin geprüft werden, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen nur dann unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte.
Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt dagegen keine Billigkeitsmaßnahme. Nach diesen Maßstäben hat das FG im Ergebnis zu Recht die Auffassung des FA bestätigt, dass im Streitfall die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht gegeben sind.
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