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Keine "eigenhändige" Unterschrift bei Anträgen auf Vergütung von Vorsteuern

28.03.2011  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der X N.V., eine im Streitjahr in Belgien ansässige Kapitalgesellschaft. Diese stellte am 25. Juni 2001 beim Bundesamt für Finanzen (BfF) - seit 1. Januar 2006: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für an sie erbrachte Messeleistungen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2003 lehnte das BfF die Vergütung der Vorsteuern ab, weil eine gültige Unternehmerbescheinigung fehle und streiterhebliche Fragen nicht beantwortet worden seien.

Der dagegen eingelegte Einspruch wurde am 12. Januar 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wies das FG mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1161 veröffentlichten Urteil vom 21. Februar 2008 als unbe­gründet ab. Zur Begründung hieß es seitens des Gerichts u.a., die Klägerin habe keinen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag gestellt. Der Antrag weise lediglich die Unterschrift eines Bevollmächtigten auf, sei also nicht von einem gesetzlichen Vertreter der Klägerin eigenhändig unterschrieben worden. Das nationale Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Unternehmers stehe im Einklang mit den Vorgaben der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwert­steuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 79/1072/EWG) und verstoße nicht gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

Der BFH hob in der Revision der Klägerin das Urteil des FG auf (BFH-Urteil vom 28.10.2010, V R 17/08). Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer in einem besonderen Verfahren regeln. Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG).

Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Vergütungsantrag zwar nicht entsprechend der nationalen Regelung in § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG eigenhändig unterschrieben. Dies steht ihrem Anspruch auf Vorsteuervergütung jedoch nicht entgegen. Nach dem EuGH-Urteil Yaesu in UR 2010, 146 erfordert der Begriff "Unterschrift" eine in der gesamten Europäischen Gemeinschaft autonome und einheitliche Auslegung, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden müsse. Hieraus ergebe sich, dass für einen Vergütungsantrag auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten genüge. Denn im Gegensatz zu anderen Angaben im Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG --wie Name und Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig-- werde nicht die Unterschrift des "Antragstellers" verlangt.

Im vorliegenden Fall trägt der Vergütungsantrag die Unterschrift des B. Ausweislich der im Rahmen des Klageverfahrens eingereichten Vollmacht vom 1. März 2001 war dieser zur Vornahme aller Umsatzsteuer-Formalitäten (Unterschrift zur Mehrwertsteuererstattung) berechtigt. Da diese Vollmacht von einem der gesetzlichen Vertreter der Rechtsvorgängerin der Klägerin (Vorstandsmitglied A) ausgestellt wurde und der Antrag auf Vorsteuervergütung am 25. Juni 2001 beim BfF einging, beruht der Antrag auf einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des B.

Quelle: Udo Cremer

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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