Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Kein Schadensersatzanspruch für behinderten Bewerber

21.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: PersonalGate.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte über eine Klage eines Bewerbers für eine Beamtenlaufbahn gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu entscheiden, weil dieser sich aufgrund seiner Behinderung bei dem Vorstellungsgespräch benachteiligt sah.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow unter Hinweis auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt vom 17. Juni 2011 zum Urteil vom 25. Mai 2011 – 1 K 1158/10.NW –.

In dem Verfahren klagte ein behinderter Bewerber für die Beamtenlaufbahn des mittleren Justizdienstes, der nicht eingestellt worden war, auf Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern und stützte seinen Anspruch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Danach ist der Arbeitgeber – oder wie hier der öffentliche Dienstherr – zur Entschädigungsleistung bis zu dieser Höhe verpflichtet, wenn ihm ein Verstoß gegen das im Gesetz niedergelegte Verbot, eine Person wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen, vorgeworfen werden kann. Der Kläger sah diesen Verstoß in nach seiner Ansicht unzulässigen Fragen nach seinem Gesundheitszustand im Vorstellungsgespräch und in einer willkürlichen Ablehnungsentscheidung.

Diese Auffassung teilte das VG nicht und wies seine Klage ab, so von Bredow.

Die Richter heben in dem Urteil hervor, dass für eine Einstellung als Beamter die gesundheitliche Eignung des Bewerbers zwingend erforderlich sei, weshalb es dem Dienstherrn erlaubt sein müsse, sich darüber im Vorstellungsgespräch ein Bild zu machen und erforderlichenfalls auch nachzufragen. Ergäben sich – wie hier – aus dem Verhalten und den Angaben des Betroffenen nachvollziehbare Zweifel an seiner Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit, weil er selbst u.a. geäußert habe, er sei oft müde und ohne Elan, sei die Ablehnungsentscheidung nicht willkürlich erfolgt. Er werde in einem solchen Fall nicht wegen seiner Behinderung im Vergleich zu anderen Bewerbern benachteiligt.

Quelle: Frhr. Fenimore von Bredow (VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.), Stuttgart
nach oben
FAQ