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Kein Geld verschenken! Jetzt Lohnsteuerfreibeträge für das Jahr 2013 beantragen

26.09.2012  — none .  Quelle: Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Wer mit der ersten elektronischen Lohnabrechnung im Jahr 2013 keine böse Überraschung erleben möchte, muss jetzt die Freibeträge für 2013 bis zum Jahresende 2012 neu beantragen.

"Wer mit der ersten elektronischen Lohnabrechnung im Jahr 2013 keine böse Überraschung erleben möchte, muss jetzt die Freibeträge für 2013 bis zum Jahresende 2012 neu beantragen. Ansonsten besteht die Gefahr, netto weniger in der Lohntüte zu haben als bisher", so Heck, die Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe.

Unter dem Namen "ELStAM" (für "Elektronische LohnSteuerAbzugs-Merkmale") werden künftig alle Daten für den Lohnsteuerabzug zwischen Finanzämtern, Unternehmen und Arbeitnehmern elektronisch übermittelt. Zum 1. Januar 2013 startet das neue Verfahren.

Mit der Umstellung müssen die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug neu beantragt werden. Bis 2010 wies die Papier-Lohnsteuerkarte die für den Lohnsteuerabzug im jeweiligen Jahr relevanten Daten aus. Die Freibeträge waren jährlich neu einzutragen. Für die Jahre 2011 und 2012 galt eine Übergangsregelung. Im Hinblick auf die Einführung des neuen elektronischen Verfahrens wurden keine Papier-Lohnsteuerkarten mehr ausgegeben. Danach haben in den letzten zwei Jahren ausnahmsweise die Freibeträge ohne Antrag im Folgejahr weitergegolten. Durch diese Übergangsregelung ist die bisherige Praxis in Vergessenheit geraten.

Wer Freibeträge berücksichtigen lassen möchte, beispielsweise als Berufspendler, kann ab Oktober 2012 bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt den entsprechenden Antrag stellen. Zur Vermeidung langer Wartezeiten empfiehlt Heck den Postweg. Ein Vordruck ist ab Oktober 2012 im Internet unter zu finden sowie im Finanzamt erhältlich.

"Bei demjenigen, der jetzt keinen Freibetrag beantragt, ist die zuviel einbehaltene Lohnsteuer nicht endgültig verloren. Die Freibeträge können auch mit der Einkommensteuererklärung oder dem Lohnsteuer-Jahresausgleich geltend gemacht werden. Allerdings steht dann dieses Geld den Steuerbürgerinnen und Steuerbürgern erst später zur Verfügung", ergänzt Heck.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.elster.de.

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