07.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis. Nach dem zum 01.12.2011 neu eingefügten § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen im Falle nicht nur vorübergehender Leiharbeit eintreten sollen.
Über die Bedeutung der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG sowie ihre Rechtsfolgen besteht seit der Umsetzung dieser Gesetzesänderung Unklarheit. In der Literatur wird vielfach vertreten, der Gesetzgeber habe mit diesem Einschub das sog. Synchronisationsverbot (d.h. der Leiharbeitsvertrag muss für eine längere Zeit abgeschlossen werden als die konkrete Überlassung) erneut eingeführt. Die Gesetzesbegründung hält sich insofern bedeckt als sie lediglich darauf verweist, der neu geregelte § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG diene "der Klarstellung, dass das deutsche Modell der Arbeitnehmerüberlassung dieser europarechtlichen Vorgabe (Art. 3 Abs. 1 lit. e der Leiharbeitsrichtlinie) entspricht." Das AÜG regele "ein auf vorübergehende Überlassungen angelegtes Modell der Arbeitnehmerüberlassung, bei dem die Überlassung an den jeweiligen Entleiher im Verhältnis zum Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vorübergehend ist."
In der Rechtsprechung wurde bislang nicht darüber entschieden, innerhalb welches Zeitraums eine Arbeitnehmerüberlassung nur "vorübergehend" erfolgt und welche Rechtsfolgen an eine nicht lediglich vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung geknüpft sind. Einigkeit besteht lediglich darin, dass insbes. bei mehrfachem Verstoß gegen das Merkmal "vorübergehend" ggf. die AÜG-Erlaubnis versagt oder widerrufen werden kann.
Für den Fall der Unwirksamkeit eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (z.B. mangels Verleiherlaubnis) regeln die §§ 9, 10 AÜG die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. In der Literatur wird vielfach vertreten, diese Rechtsfolge auch im Fall einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung anzuwenden.
Das Tochterunternehmen einer Krankenhausbetreibergesellschaft betrieb erlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Die als Krankenschwester bei der Tochtergesellschaft beschäftigte Klägerin wurde von dieser für die gesamte (bisher über vierjährige) Dauer ihres Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmerin an die Krankenhausbetreibergesellschaft überlassen.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass durch diese nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Krankenhausbetreibergesellschaft zustande gekommen sei.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied, dass selbst im Falle einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt. Die Klägerin konnte deshalb nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Krankenhausbetreibergesellschaft geltend machen.
Das betriebliche Eingliederungsmanagement in der Praxis
Praktisches Wissen für Disability Manager
»Das beste Seminar, das ich bis jetzt besucht habe. Auf die einzelnen Beteiligten abgestimmt mit vielen praktischen Bezügen.« Teilnehmerin Sylvia Weichert, Göbber GmbH
Weitere Informationen und Seminar-Anmeldung »
Das LAG ließ in diesem Zusammenhang offen, ob es sich im der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt um eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelte. Jedenfalls sei die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsfolge des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher vom Gesetzgeber für den Fall der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nicht vorgesehen. Auch könne ein "rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft" in derartigen Überlassungsfällen jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Falle vor der am 01.12.2011 erfolgten Änderung des § 1 AÜG abgeschlossen worden sei.
Bislang liegt lediglich eine knappe Pressemitteilung der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vor. Begrüßenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass der Gesetzgeber an das Bestehen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung keine arbeitsvertraglichen Rechtsfolgen geknüpft hat und damit die weitreichenden Konsequenzen des § 10 Abs. 1 AÜG, der ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher fingiert, keine (analoge) Anwendung finden.
Ausgehend von der knappen Gesetzesbegründung, die in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG insgesamt lediglich eine "Klarstellung" sieht, wonach das deutsche Modell der Arbeitnehmerüberlassung den europarechtlichen Vorgaben entspreche, ist m.E. mit dem LAG Berlin-Brandenburg davon auszugehen, dass durch das Merkmal der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung lediglich eine Missbrauchskontrolle im konkreten Einzelfall ermöglicht werden soll. Darauf deutet auch die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg hin, dass rechtsmissbräuchliche Strohmanngeschäfte bei nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geschlossenen Arbeitsverträgen grundsätzlich denkbar seien. Allerdings wird es im Einzelfall schwierig sein, zu ermitteln, ob die Arbeitnehmerüberlassung (noch) vorübergehend erfolgte oder nicht.
Eine andere Konsequenz im Falle dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung zog das LAG Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung vom 19.09.2012 (17 TaBV 124/11). Das LAG entschied, dass die ausschließliche und dauerhafte Einstellung von Leihkräften zum Zwecke der Personalkostenreduzierung als "institutioneller Rechtsmissbrauch" anzusehen sei, der ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründe. Ob dies auch bei "nur" dauerhafter (d.h. nicht zusätzlich noch ausschließlicher und damit rechtsmissbräuchlicher) Arbeitnehmerüberlassung gilt, blieb offen, kann allerdings u.E. nicht ausgeschlossen werden.
Da das LAG Berlin-Brandenburg die Revision gegen seine Entscheidung zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat, ist zu erwarten, dass dieses abschließend darüber entscheiden wird, ob und welche Rechtsfolgen an eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zu knüpfen sind. Jedenfalls zur Vermeidung von Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats im Vorfeld der Hereinnahme von Leihkräften sollte diese vorsorglich mit einem definierten Endtermin versehen werden. Auch insofern muss die diesbezügliche Entwicklung der Rechtsprechung weiter beobachtet werden.
Themen
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Zur Teilnahme am Online-Seminar benötigen Sie Kopfhörer, Lautsprecher oder Ähnliches.
Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
Die Veranstaltungsunterlage wird Ihnen in digitaler Form am Vortag oder am Tag nach dem Online-Seminar zugesandt.
Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
Gerne können Sie Ihre Fragen per E-Mail oder Telefon direkt an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager richten.
Gerne können Sie sich direkt per E-Mail an die zuständige Produktmanagerin oder den zuständigen Produktmanager wenden.
Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
Wenn Sie keine Werbung/Newsletter mehr zugesandt bekommen möchten, können Sie dies per E-Mail an unseren Kundenservice (abmeldung@dashoefer.de) durchgeben.
Die Anmeldung zu unseren kostenfreien Newslettern ist über unsere Internetseite möglich.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, kostenfrei einen Ersatzteilnehmenden für den gebuchten Termin zu benennen.
Schreiben Sie uns einfach eine Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem Namen und der E-Mail-Adresse der Person, die nun an der Veranstaltung teilnehmen wird, an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
Wenn Sie eine Stornierung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer sowie dem Namen der angemeldeten Person an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
Wenn Sie eine Umbuchung wünschen, schreiben Sie uns einfach eine E-Mail mit der Seminarnummer, dem Namen der angemeldeten Person sowie dem neuen Wunschtermin (einzusehen auf der jeweiligen Seminarseite auf unserer Homepage) an: veranstaltungsmanagement@dashoefer.de
Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
Login
Bitte melden Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Benutzerkonto anlegen
Sind Sie auf unserer Website noch nicht registriert? Hier können Sie sich ein neues Kundenkonto bei dashoefer.de anlegen.
RegistrierenHaben Sie Fragen? Kontaktformular
So erreichen Sie unseren Kundenservice:
Telefon: 040 / 41 33 21 -0
Email: kundenservice@dashoefer.de
Haben Sie Fragen zu unseren Produkten und Online-Angeboten?
Rückruf vereinbaren
Möchten Sie einen Rückruf vereinbaren?