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Kein Anspruch auf „Weihnachtsgeschenk“

06.11.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Arbeitsgericht Köln.

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier nicht teilgenommen hat, keinen Anspruch auf das bei dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte iPad hat.

Der Arbeitgeber, ein Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern, wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad im Wert von ca. 400 Euro deshalb nur an die anwesenden ca. 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben.

Der klagende Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.

Dem folgte das Gericht nicht: Der Arbeitgeber habe mit seiner „Überraschung“ ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei.

Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.

Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Aktenzeichen 3 Ca 1819/13


Zu diesem Artikel erreichte uns folgender Leserkommentar:

"Ganz logisch erscheint mir dieses Urteil im Fall des arbeitsunfähigen Mitarbeiters nicht. Vielleicht hätte er ja gern an der Feier teilgenommen, was ihm die Arbeitsunfähigkeit aber verbietet (dem Arbeitgeber wäre eine Teilnahme des Mitarbeiters sicher sauer aufgestoßen). Der Mitarbeiter würde insofern doppelt bestraft. Ich finde das Urteil in jenen Fällen gerecht, in welchen Mitarbeiter ganz bewusst keine Teilnahme an der Feier anmelden (obwohl sie weder arbeiten müssen - z. B. in Schichtbetrieben - noch anderweitige ersichtliche Gründe haben, fernzubleiben). Man muss allerdings im beschriebenen Fall anmerken, dass der betroffene Arbeitnehmer eine sehr unglückliche Begründung für den Anspruch auf das Geschenk gewählt hat und das Gerichtsurteil in diesem Fall nachvollziehbar ist. Hätte er dem Gericht glaubwürdig machen können, dass nur die Arbeitsunfähigkeit ihn gezwungenermaßen von der Teilnahme abgehalten hat, wäre das Urteil vielleicht anders ausgefallen. "


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